188
Schema III.
Talon
zur
Stammaktie der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft
M
über
Dreihundert Mark Reichswährung.
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 109. gegen Einlieferung
desselben die zur oben bezeichneten Aktie auszufertigenden Dividendenscheine
Serie für die nächsten zwölf Jahre für 19..bis einschließlich 10
Ruhla W. A., den 4
(L. S.) Ter Kufsichtsrath der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft.
(2 Faksimile.)
[(761 II. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen — Reg.-Bl. S. 79 — zu leistenden Entschädigungen für an
Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete
Thiere wird auf Grund der §§ 27 fgde. des erstgenannten Gesetzes eine Ab-
gabenerhebung in Höhe der Hälfte der durch die Ministerial-Verordnung vom
22. Juni 1890 — Reg.-Bl. S. 123 fgde. — festgesetzten Sätze für jedes
Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zur Verbandskasse
der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß
mit dem 1. Oktober d. J. diese Abgaben von den betreffenden Viehbesitzern
zu erheben und beizubringen sind.
Die Erhebung einer Abgabe von den Besitzern von Pferden, Eseln,
Maulthieren und Mauleseln ist auch in diesem Jahre mit Rücksicht auf die
Höhe des angesammelten Reservefonds — vergl. § 31 Absatz 3 des Gesetzes
vom 17. April 1889 Seite 90 des Reg.-Bl. — nicht erforderlich.
Gleichzeitig bestimmen wir mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder vom 30. März 1892 — Reg.=