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provisorische Kirchengesetz vom 24. Mai 1899, betreffend die Gewährung von
persönlichen Gehaltszulagen, sind aufgehoben.
An ihre Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen:
8 2.
Die der evangelischen Landeskirche angehörigen, fest angestellten Geistlichen,
ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat- oder
Gemeinde-Patronats, erhalten von der Zeit ihrer Anstellung an neben freier
Dienstwohnung eine Besoldung von 2000 Mark.
Diese Besoldung erhöht sich
nach vollendetem 5. Dienstjahre auf 2400 Mark,
77 77 1 0 " 77 7 2 8 0 0 77 /
77 77 1 5. 77 77. 3200 77 /
77 77 20. 77 77 3600 7)7 7
77 77 2 5 "- 7# 77 40 0 0 77
und zwar dergestalt, daß die Besoldungszulage vom ersten Tage des mit oder nach
Erreichung der höheren Dienstaltersstufe beginnenden Kalendervierteljahrs eintritt.
Für die Berechnung des Dienstalters sind die Bestimmungen der jeweilig
hierüber bestehenden Kirchengesetze maßgebend.
83.
Auf wenigstens 15 und höchstens 20 Pfarr- oder Diaconatstellen werden nur
die zwei ersten und auf wenigstens 20 und höchstens 30 Pfarr- oder Diaconat—
stellen nur die drei ersten der in 8 2 festgesetzten Alterszulagen gewährt.
Darüber, auf welche Stellen diese Maßnahme Anwendung zu finden hat,
entscheidet, unter Berücksichtigung der Dotation der einzelnen Stellen und des
Umfanges der mit ihnen verbundenen amtlichen Thätigkeit, mit Unserer Ge-
nehmigung der durch den ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath.
Von jeder Veränderung in dem Verzeichniß dieser Stellen ist der nächsten
ordentlichen Landessynode Mittheilung zu machen.
§ 4.
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine Super-
intendentur zu verwalten haben, erhalten neben der Besoldung ihrer Dienst-
altersklasse Dienstzulagen im Betrage von 300— bis 600 MA6. Jedoch