Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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b) der Gerichtsschreiber eines deutschen Konsulargerichts oder 
eines Gerichts eines deutschen Schutzgebiets in Betreff der 
von dem Konsulargericht oder dem Gerichte des Schutzgebiets 
erlassenen Entscheidungen und aufgenommenen Urkunden 
(Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 
§s 41, Schutzgebietsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 10. September 1900 § 3); 
c) ein deutscher Notar in Ansehung der von ihm verwahrten 
notariellen Urkunden, in denen der Schuldner sich der so- 
fortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (CPO. § 797 
Abs. 2); 
4) ein Großherzoglich Sächsischer Friedensrichter in Ansehung 
der von ihm selbst oder von einem seiner Amtsvorgänger inner- 
halb seiner Zuständigkeit aufgenommenen Vergleiche (Landes- 
gesetz vom 9. März 1875, betreffend die Einführung von 
Friedensrichtern, §§ 1, 14, 15 und 17, Nachtragsgesetz vom 
27. März 1879 § 6 in der Fassung des Nachtragsgesetzes 
vom 1. April 1899, Min.-Verordnung vom 22. Januar 1900 
18); 
0) ein Geneindevorsiand im Großherzogthum Sachsen oder 
dessen gewählter Stellvertreter (Gesindeordnung vom 11. Ok- 
tober 1899 § 56 Abs. 2) in Ansehung der von ihm selbst 
oder einem seiner Amtsvorgänger bei Streitigkeiten aus dem 
Gesindedienstverhältniß erlassenen Entscheidungen oder auf- 
genommenen Vergleiche (Gesindeordnung 88 56 bis 60, 
Min.-Verordnung vom 13. Oktober 1899 Art. 5 bis 15); 
t) ein Gemeindevorstand im Großherzogthum Sachsen, unter 
Umständen der diesem übergeordnete Großherzoglich Sächsische 
Bezirksdirektor, in Ansehung der bei Streitigkeiten wegen 
Wildschadens zu Protokoll abgeschlossenen Vergleiche sowie in 
Ansehung der in solchen Streitigkeiten ergangenen rechts- 
kräftigen Entscheidungen nach den näheren Bestimmungen, 
welche hierüber die demnächst auf Grund des § 89 des 
Ausf.-Ges. zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu erlassende Mi- 
nisterial-Verordnung enthalten wird. 
5. In den Fällen zu e) bis 1) hat der Gerichtsvollzieher zu 
prüfen, ob der Notar, der Friedensrichter, der Gemeindevorstand oder 
dessen Stellvertreter, der Gemeindevorstand oder der Großherzoglich 
Sächsische Bezirksdirektor zur Ertheilung der Vollstreckungsklausel zu- 
ständig war. 
6. Die Vollstreckungsklausel bildet die Grundlage für die Voll- 
streckungsthätigkeit des Gerichtsvollziehers. Er hat deshalb in jedem 
einzelnen Falle das Vorhandensein und den Wortlaut der Vollstreckungs-
	        
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