Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 6 22. April 1902. 
—s— 
Inhalt: Ministerial--Bekanntmachung, betr. die Wahlen zur achten ordentlichen Landessynode, Seite 83. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
[43) Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der 
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Ab- 
geordneten für die achte ordentliche Landessynode anzuordnen gnädigst 
beschlossen haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung 
der Wahlgeschäfte betrauten Kultusdepartement des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht: 
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal- 
Ordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeindeordnung zu wählenden welt- 
lichen Wahlmänner haben bis spätestens den 2. Juni d. J. zu erfolgen. 
Sie werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vorschriften in 8§ 16 
und bez. 21 der Kirchgemeinde-Ordnung abzuhalten sind, vorgenommen und 
geschehen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei dem Zu- 
sammentreten mehrerer Kirchgemeindevorstände erfolgt die Beschlußfassung nicht 
besonders innerhalb jedes Kirchgemeindevorstandes. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmt- 
lichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen 
1902 16
	        
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