Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 6 22. April 1902.
—s—
Inhalt: Ministerial--Bekanntmachung, betr. die Wahlen zur achten ordentlichen Landessynode, Seite 83.
Ministerial-Bekanntmachung.
[43) Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Ab-
geordneten für die achte ordentliche Landessynode anzuordnen gnädigst
beschlossen haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung
der Wahlgeschäfte betrauten Kultusdepartement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht:
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal-
Ordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeindeordnung zu wählenden welt-
lichen Wahlmänner haben bis spätestens den 2. Juni d. J. zu erfolgen.
Sie werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vorschriften in 8§ 16
und bez. 21 der Kirchgemeinde-Ordnung abzuhalten sind, vorgenommen und
geschehen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei dem Zu-
sammentreten mehrerer Kirchgemeindevorstände erfolgt die Beschlußfassung nicht
besonders innerhalb jedes Kirchgemeindevorstandes.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmt-
lichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen
1902 16