Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirch- 
gemeindevorstandes spätestens am 4. Juni d. J. dem für den betreffenden 
Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei eintretender Säum- 
niß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden durch 
einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen zu lassen. 
II. 
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird der 
18. Juni d. J. bestimmt. · 
III. 
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den 
Nachtrag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des Kirchlichen Verordnungs— 
blattes Bd. I) zur Synodal-Ordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden 
ernannt: 
1. für den I. Wahlbezirk (die Diöces Stadt Weimar): 
Justizrath Keßler zu Weimar, 
2. für den II. Wahlbezirk (die Diöcesen Mellingen und Neumark: 
Amtsrichter Blochmann zu Weimar, 
3. für den lII. Wahlbezirk (die Diöcesen Blankenhain und Ilmenan): 
Oberamtsrichter Kästner zu Blankenhain, 
4. für den IV. Wahlbezirk (die Diöces Apolda): 
Oberamtsrichter Piltz zu Apolda, 
für den V. Wahlbezirk (die Diöcesen Udestedt und Großrudestedt): 
Oberamtsrichter Krahmer zu Großrudestedt, 
6. für den VI. Wahlbezirk (die Diöces Buttstädt): 
Justizrath Dr. Ackermann zu Buttstädt, 
7. für den VII. Wahlbezirk (die Diöces Allstedt): 
Oberamtsrichter Fischer zu Allstedt, 
8. für den VIII. Wahlbezirk (die Diöces Jena): 
Justizrath Stäps zu Jena, 
9. für den IX. Wahlbezirk (die Diöces Doruburg): 
Amtsrichter Dr. Schmid zu Jena, 
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