Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Regierungs-Blatt 
Großtn thum 
— Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 24. Mai 1902. 
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Inhalt: Ministerial--Bekanntmachung, betr. den Bezug von Gebühren der Großherzogl. Staatsbaubeamten für Arbeiten 
in Privatangelegenheiten, zu denen sie von einer öffentlichen Behörde herangezogen oder in Anspruch genommen 
werden, Seite 95. — Ministerial--Bekanntmachung, betr. Genehmigung der Stiftung des am 18. November 
1901 in Triptis verstorbenen Rentners Richard Roßmann, Seite 96. — Ministerial--Bekanntmachung, betr. 
Ertheilung des Exequatur an den zum Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarischen unbesoldeten Konsul 
mit dem Amtssitze in Leipzig ernannten Königlich Sächsischen Kommerzienrathe Max Huth, Seite 96. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(51) I. Unter Aufhebung der Bestimmungen in dem Abschnitte G der Anlage 
zur Ministerial-Bekanntmachung vom 28. April 1887 (Reg.-Bl. S. 165) 
wird auf Grund der §§ 127, 154 des Gesetzes über das Kostenwesen in 
Gerichts= und Verwaltungssachen vom 11. April 1894 (in der Fassung der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Februar 1900) Folgendes bestimmt: 
Soweit nach § 26 des Gesetzes über die Gebäude-Brandversicherungs- 
Anstalt vom 10. Mai 1899 die Kosten der Begutachtung, Würderung und 
Klasseneinstellung von Gebäuden von dem Gebände-Eigenthümer zu tragen sind, 
ist der zugezogene technische Beamte befugt, neben den gesetzlichen Tagegeldern 
und Reisekosten auch Verrichtungsgebühren mit 
8 — für den Tag von wenigstens achtstündiger Dauer der Verrichtung und 
1 — für jede Stunde bei Verrichtungen kürzerer Dauer 
in Ansatz zu bringen. 
1902 19
	        
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