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Regierungs-Blatt
Großtn thum
— Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 24. Mai 1902.
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Inhalt: Ministerial--Bekanntmachung, betr. den Bezug von Gebühren der Großherzogl. Staatsbaubeamten für Arbeiten
in Privatangelegenheiten, zu denen sie von einer öffentlichen Behörde herangezogen oder in Anspruch genommen
werden, Seite 95. — Ministerial--Bekanntmachung, betr. Genehmigung der Stiftung des am 18. November
1901 in Triptis verstorbenen Rentners Richard Roßmann, Seite 96. — Ministerial--Bekanntmachung, betr.
Ertheilung des Exequatur an den zum Kaiserlich und Königlich Oesterreichisch-Ungarischen unbesoldeten Konsul
mit dem Amtssitze in Leipzig ernannten Königlich Sächsischen Kommerzienrathe Max Huth, Seite 96.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(51) I. Unter Aufhebung der Bestimmungen in dem Abschnitte G der Anlage
zur Ministerial-Bekanntmachung vom 28. April 1887 (Reg.-Bl. S. 165)
wird auf Grund der §§ 127, 154 des Gesetzes über das Kostenwesen in
Gerichts= und Verwaltungssachen vom 11. April 1894 (in der Fassung der
Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Februar 1900) Folgendes bestimmt:
Soweit nach § 26 des Gesetzes über die Gebäude-Brandversicherungs-
Anstalt vom 10. Mai 1899 die Kosten der Begutachtung, Würderung und
Klasseneinstellung von Gebäuden von dem Gebände-Eigenthümer zu tragen sind,
ist der zugezogene technische Beamte befugt, neben den gesetzlichen Tagegeldern
und Reisekosten auch Verrichtungsgebühren mit
8 — für den Tag von wenigstens achtstündiger Dauer der Verrichtung und
1 — für jede Stunde bei Verrichtungen kürzerer Dauer
in Ansatz zu bringen.
1902 19