Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

102 
Amtsgerichte zur Festsetzung der Erbschaftssteuer und der für diese etwa zu 
leistenden Sicherheit geht auf besondere Beauftragte über, die für jeden Amts— 
gerichtsbezirk aus der Zahl der richterlichen Beamten durch Unser Staats— 
ministerium oder in dessen Auftrage durch den Landgerichtspräsidenten ernannt 
werden. 
82. 
Gegen die von dem Beauftragten erlassenen Festsetzungsbescheide steht dem 
Steuerpflichtigen sowohl wie dem Vorstande des Rechnungsamtes die Beschwerde zu. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird auf die Beschwerde 
hin die erfolgte Festsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgeändert, so 
wird der zuviel gezahlte Steuerbetrag zurückerstattet. 
83. 
Die Beschwerde wird bei dem Beauftragten eingelegt, der den angefochtenen 
Bescheid erlassen hat. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch 
Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers bei dem Amtsgerichte, für 
dessen Bezirk der Beauftragte ernannt ist. 
Erachtet der Beauftragte die Beschwerde für begründet, so hat er ihr 
durch anderweite Festsetzung abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde mit 
den Akten der Beschwerdekommission (§ 4) vorzulegen. 
84. 
Ueber die Beschwerde entscheidet eine Beschwerdekommission, die aus drei 
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Die Mitglieder der Be— 
schwerdekommission müssen zum Richteramte befähigt und wenigstens zwei von 
ihnen müssen als Richter ständig angestellt sein. 
Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden vor Beginn jedes Jahres 
auf dessen Dauer vom Staatsministerium ernannt. 
In gleicher Weise werden für den Fall der Verhinderung der ständigen 
Mitglieder deren regelmäßige Vertreter bestimmt. 
85. 
Auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission finden die für das 
Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.