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jerungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar.
27. Juni 1902.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung mit der Königlich Württembergischen Staatsregierung
wegen Gewährung gegenseitigen Beistandes bei der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der
Verwaltungsbehörden, Seite 105. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Aufgabe des Lebensversicherungs-
geschäfts seitens einiger, seither im Großherzogthum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen ausländischen Ver-
icherungs-Gesellschaften, Seite 106. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der
Allgemeinen Spiegelglas-Versicherungs- Gesellschaft in Berlin, Seite 106. — Ministerial -Bekanntmachung,
betr. Wechsel in der Hauptagentur der Badischen FeVerscherunge Bau in Karlsruhe i/B., Seite 107.—
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen Versicherungs-Gesellschaft gegen
Hagelschaden a. G. „Ceres“ in Berlin, Seite 107. — Inhalts--Verzeichniß aus dem Reichs= Gesetzblatt und
dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 108.
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Ministerial-Bekanntmachungen.
[60) I. Auf Grund einer mit der Königlich Württembergischen Staats-
regierung getroffenen Vereinbarung wegen Gewährung gegenseitigen Beistandes
bei der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungs-
behörden werden die zur Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zuständigen
Großherzoglichen Behörden angewiesen, den an sie ergehenden Ersuchen Königlich
Württembergischer Verwaltungsbehörden um Vollstreckung der von ihnen er-
lassenen Entscheidungen auch außerhalb des Bereichs der reichsgesetzlichen Be-
stimmungen nach Maßgabe der Verordnung vom 19. März 1900, Reg.-Bl.
S. 289, zu entsprechen.
Weimar, am 21. Juni 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Rothe.
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