Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

105 
jerungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 
  
  
  
  
  
27. Juni 1902. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung mit der Königlich Württembergischen Staatsregierung 
wegen Gewährung gegenseitigen Beistandes bei der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der 
Verwaltungsbehörden, Seite 105. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Aufgabe des Lebensversicherungs- 
geschäfts seitens einiger, seither im Großherzogthum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen ausländischen Ver- 
icherungs-Gesellschaften, Seite 106. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der 
Allgemeinen Spiegelglas-Versicherungs- Gesellschaft in Berlin, Seite 106. — Ministerial -Bekanntmachung, 
betr. Wechsel in der Hauptagentur der Badischen FeVerscherunge Bau in Karlsruhe i/B., Seite 107.— 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen Versicherungs-Gesellschaft gegen 
Hagelschaden a. G. „Ceres“ in Berlin, Seite 107. — Inhalts--Verzeichniß aus dem Reichs= Gesetzblatt und 
dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 108. 
  
  
—1 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[60) I. Auf Grund einer mit der Königlich Württembergischen Staats- 
regierung getroffenen Vereinbarung wegen Gewährung gegenseitigen Beistandes 
bei der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden werden die zur Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zuständigen 
Großherzoglichen Behörden angewiesen, den an sie ergehenden Ersuchen Königlich 
Württembergischer Verwaltungsbehörden um Vollstreckung der von ihnen er- 
lassenen Entscheidungen auch außerhalb des Bereichs der reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen nach Maßgabe der Verordnung vom 19. März 1900, Reg.-Bl. 
S. 289, zu entsprechen. 
Weimar, am 21. Juni 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Rothe. 
1902 22
	        
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