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hausen durchziehen wird und bis zum Ende des Jahres 1903 zur
Ausführung kommen soll.
Weimar, den 22. Juli 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Wurmb.
/771] II. Zur Bestreitung der nach den §§ 7 und 26 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen — Reg.-Bl. S. 79 — zu leistenden Entschädigungen für an
Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung getödtete Thiere
wird auf Grund der §§ 27 flg. des erstgenannten Gesetzes eine Abgabenerhebung
in Höhe der Hälfte der durch die Ministerial-Verordnung vom 22. Juni 1890
— Reg.-Bl. S. 123 flg. — festgesetzten Sätze für jedes Stück Rindvieh
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zur Verbandskasse der Viehbesitzer
des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß mit dem 1. Ok-
tober d. J. diese Abgaben von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und
beizubringen sind.
Die Erhebung einer Abgabe von den Besitzern von Pferden, Eseln, Maul-
thieren und Mauleseln ist auch in diesem Jahre mit Rücksicht auf die Höhe
des angesammelten Reservefonds — vergl. § 31 Absatz 3 des Gesetzes vom
17. April 1889 Seite 90 des Regierungs-Blattes — nicht erforderlich.
Gleichzeitig wird mit Bezugnahme auf das Gesetz, betreffend die Ent-
schädigung für an Milzbrand gefallene Rinder vom 30. März 1892 — Reg.-Bl.
S. 77 — und die Ausführungs-Verordnung hierzu vom 18. Juni 1892 —
S. 117 des Reg.-Bl. — bestimmt, daß zur Deckung der für das Jahr 1901
vorschußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädi-
gungen in Milzbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe in Höhe von
17 für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungs-Bezirk,
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