Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

Von  den  possessorischen  Rechtsmitteln.  4

Handlung  vorausgesetzt,  eine  Handlung,  welche
auch  abgesehen  von  einem  dem  Besitzer  auf  die
Sache  zustehenden  Rechte  schon  wegen  ihrer  Eigenmacht
  den  Charakter  des  Unrechts  an  sich  trägt.  —
Bei  den  possessorischen  Klagen  zum  Schutze  des
Fortbezugs  der  Grundzinsen,  Zehnten  u.  s.  w.
wird  eine  Störung  solcher  Art  nicht  behauptet,
vielmehr  nur  angeführt,  der  Gegner  habe  die  seither
  entrichtete  Realabgabe  nunmehr,  der  Mahnung
ungeachtet,  fortzuentrichten  unterlassen  oder  geradezu
  verweigert.  Der  Charakter  der  Eigenmacht,
des  formellen  Unrechts  läßt  sich  in  diesem
Nichtthun  des  Beklagten  nicht  wahrnehmen;
unter  Voraussetzung  des  wirklichen  Zustehens  der
seither  geübten  Realberechtigung  hat  es  die  Eigenschaft
  der  Widerrechtlichkeit;  wenn  nun  de  ungeachtet
  dieses  bloße  Nichtthun  Anlaß  zu  einem
possessorischen  Rechtsmittel  geben  soll,  so  erscheint
dieses  so  wesentlich  verschieden  von  dem  interdictum
  uti  possidetis,  daß  man  es  für  unstatthaft
  und  unausführbar  halten  muß,  seine  Natur
nach  Analogie  der  von  letzterem  geltenden  Grundsätze
  bestimmen  zu  wollen.

Richt  besseren  Erfolg  verspricht  der  Versuch,
das  bei  Reallasten  vorkommende  possessorische  Rechtsmittel
  unter  die  vom  interdictum  recuperan
dae  possess.  bei  körperlichen  Sachen  geltenden
Rechtssätze  zu  subsumiren.

Das  interdictom  de  vi  ist  für  den  Fall
berechnet,  wenn  das  Verhältniß  der  Gewalt  über
die  fragliche  Sache,  in  weschem  der  Kläger  fruher