Von den possessorischen Rechtsmitteln. 4
Handlung vorausgesetzt, eine Handlung, welche
auch abgesehen von einem dem Besitzer auf die
Sache zustehenden Rechte schon wegen ihrer Eigenmacht
den Charakter des Unrechts an sich trägt. —
Bei den possessorischen Klagen zum Schutze des
Fortbezugs der Grundzinsen, Zehnten u. s. w.
wird eine Störung solcher Art nicht behauptet,
vielmehr nur angeführt, der Gegner habe die seither
entrichtete Realabgabe nunmehr, der Mahnung
ungeachtet, fortzuentrichten unterlassen oder geradezu
verweigert. Der Charakter der Eigenmacht,
des formellen Unrechts läßt sich in diesem
Nichtthun des Beklagten nicht wahrnehmen;
unter Voraussetzung des wirklichen Zustehens der
seither geübten Realberechtigung hat es die Eigenschaft
der Widerrechtlichkeit; wenn nun de ungeachtet
dieses bloße Nichtthun Anlaß zu einem
possessorischen Rechtsmittel geben soll, so erscheint
dieses so wesentlich verschieden von dem interdictum
uti possidetis, daß man es für unstatthaft
und unausführbar halten muß, seine Natur
nach Analogie der von letzterem geltenden Grundsätze
bestimmen zu wollen.
Richt besseren Erfolg verspricht der Versuch,
das bei Reallasten vorkommende possessorische Rechtsmittel
unter die vom interdictum recuperan
dae possess. bei körperlichen Sachen geltenden
Rechtssätze zu subsumiren.
Das interdictom de vi ist für den Fall
berechnet, wenn das Verhältniß der Gewalt über
die fragliche Sache, in weschem der Kläger fruher