Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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g 26. 
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung 
periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung be- 
stellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der 
Kriegskasse baar vergütet. 
§ 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zu- 
grundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen 
der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung 
oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern 
geahndet. 
§ 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
werden nach eingeholter Höchster Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium an Stelle der Pferdeaushebungsvorschrift vom 29. September 1900 
die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des 
Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Großherzogthum 
Sachsen getroffen: 
A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
81. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des 
Landes und zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall 
finden im Frieden Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig 
zu haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs- 
Kommissare?) abgehalten, deren Zahl im Einbenehmen mit dem Generalkommando 
des XI. Armeekorps für das Großherzogthum nach dem Pferdebestand und 
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse besonders bestimmt wird. 
*) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen 
Quartier und Verpflegung auf Grund des Naturalleistungsgesetzes gegen Baarzahlung in Anspruch 
zu nehmen (vergl. § 25, 2 Fr.VV. V.), auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der 
Musterungsreise unbrauchbar wird, gegen Bezahlung der Bundesrathssätze Fuhrwerk anfordern.
	        
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