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auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde
vorgenommen wird.
85.
Die Bürgermeister, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich
zu den Musterungsterminen einzufinden und dem Kommissar ein Verzeichniß der
in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vor—
führungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen.“) Sie sind verpflichtet, für
die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute
und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vor—
führungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken Backenstück der Halfter jedes
Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungs—
liste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauch—
bar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Gemeinde—
vorstände die Bestimmungstäfelchen (siehe Muster Anlage B) anzubringen. 2,
Den Bezirksthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, sowie den fir
den Mobilmachungsfall als Civilkommissare der betreffenden Pferde-Aushebungs-
kommission in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem
Musterungsgeschäft gestattet. Sie sind durch den Bezirksdirektor entsprechend zu
benachrichtigen.
86.
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts- oder orts—
bezirksweise zu mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegs—
unbrauchbare und dauernd kriegsunbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
a) Reitpferde I,
" " Stangenpferde,
b) Zugpferde J, Vorderpferde,
11 Stangenpferde,
« Vorderpferde,
c) besonders schwere Zugpferde.
*) In die Verzeichnisse sind die nach § 4 nicht gestellungs- bezw. nicht vorführungspflichtigen
Pferde nicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragungen seitenweise genau über-
ein immen.