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812.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkommando
im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement
des Innern, den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen
Verwaltungsbezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Verwaltungsbezirke an kriegsbranch—
baren Pferden auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden
Truppentheile zu berücksichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlag—
fertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an Reitpferden J und Zugpferden 1
voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist für diese Klassen
von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen.
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Staats—
Ministerium, Departement des Innern, aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen,
wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten täglich zur Aushebung zu
gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben bestimmt sind, und in
welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen.
8 13.
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im
Einvernehmen mit den Bezirksdirektoren für ihren ganzen Musterungsbezirk
einen Vertheilungsplan auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauch—
bar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen und wieviel Fahrzeuge von den
einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aushebung
zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem
Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden
können, sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst
von jeder Klasse noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen
von 25 Prozent zur Vorführung gelangt.
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden I und an Zugpferden I nicht
aus, so sind von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve
zu bestimmen. Für Fahrzeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 Prozent
anzusetzen.
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen
und die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage
heranzuziehen. Die Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger