Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Frieden vorbereiteten Befehle, an welchem Ort und zu welcher Zeit (Tag und 
Stunde) die nach 8 13 bestimmten Pferde und Fahrzeuge zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu be— 
nachrichtigen. 
Die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten 
Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobil- 
machungstag ist“, gelten für die Gemeindevorstände 2rc. (s. § 5) als Befehl, die 
Gestellung der Pferde und Fahrzeuge zur Aushebung in der etwa bereits im 
Frieden angeordneten Weise (§ 13) zu veranlassen. 
Die Bezirksdirektoren haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der 
nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
a) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken 
Seite die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b) die bei der letzten Musterung als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ 
bezeichneten Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen An- 
steckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen; 
C) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aus- 
hebungsbezirkes. Händler, Tattersalls u. s. w. haben stets ihre sämmt- 
lichen Pferde vorzuführen. 
Die Gemeindevorstände (s. § 5) sind für die vollzählige und rechtzeitige 
Gestellung der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung 
zu erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Muste- 
rung ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten 
Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in 
Zugang gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militär- 
kommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer noch- 
maligen Prüfung unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen (8 6) getrennt 
aufzustellen. Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vor- 
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