Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Abschätzung 
und Abnahme in der Regel im Auschluß an diejenige der Mobilmachungspferde 
durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben 
zugetheilten Taxatoren statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der 
Aushebung der Pferde. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und 
Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne 
vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommis- 
sion nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und 
der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage ( 
abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. 
Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage E eingetragen. 
Anlage C enthält die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge 
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach 
K. „Anlage H ist die Taxverhandlung aufzunehmen. 
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8 25. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß 
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den 
Truppen zu stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten ein— 
treffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender 
Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im Frieden die 
Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve 
vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer 
zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Bezirksdirektoren 
rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmaunschaften ist so 
zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungs- 
mäßig zu überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die 
Pferde militärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und 
Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen trans- 
portirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf 
dem Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier
	        
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