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Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren Abschätzung
und Abnahme in der Regel im Auschluß an diejenige der Mobilmachungspferde
durch die nach § 15 zusammengesetzte Aushebungskommission und die derselben
zugetheilten Taxatoren statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der
Aushebung der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und
Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne
vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommis-
sion nicht gebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und
der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage (
abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen.
Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage E eingetragen.
Anlage C enthält die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach
K. „Anlage H ist die Taxverhandlung aufzunehmen.
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8 25.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den
Truppen zu stellende Transportkommandos in den Aushebungsorten ein—
treffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender
Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im Frieden die
Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve
vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer
zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Bezirksdirektoren
rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmaunschaften ist so
zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungs-
mäßig zu überweisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die
Pferde militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und
Fahrtlisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen trans-
portirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf
dem Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier