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und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der
Militärverwaltung.
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die
erforderlichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen
und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere
nach dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh
für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 g Hen und
1500 g Stroh für alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung
an die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für
letztere aufgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der
Militärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu ver-
sehen ist.
8 26.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird
folgende Bescheinigung darin eingetragen:
„Daß nach Juhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
....... Pferden mit
einer Gesammttaxe vonn... ... . AEb
geschrieben
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.“
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde bei-
zufügen. — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-
kommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem
Formular J.
".
,
.