Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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und Verpflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der 
Militärverwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die 
erforderlichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen 
und Quittungen über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere 
nach dem Tagessatze von 12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh 
für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 g Hen und 
1500 g Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung 
an die betreffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für 
letztere aufgestellten und vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der 
Militärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu ver- 
sehen ist. 
8 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National 
der abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird 
folgende Bescheinigung darin eingetragen: 
„Daß nach Juhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
....... Pferden mit 
einer Gesammttaxe vonn... ... . AEb 
geschrieben 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.“ 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar 
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde bei- 
zufügen. — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil- 
kommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem 
Formular J. 
". 
, 
.
	        
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