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In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem
Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 24)
eingetragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem
Verzeichniß als Rechnungsbelag beizufügen ist.
§ 27.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde,
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tage-
gelder und Reisekosten (§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten
nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts
spätestens binnen acht Tagen an das Großherzogliche Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Letzteres stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Großherzog-
liche Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung
der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen
Ablieferung der Anerkenutnisse und Quittungsleistung.
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem
Staats-Ministerium, Departement des Innern, an das Kriegs-Ministerium
(Remonte--Inspektion) eingesandt, welche nach Prüfung derselben Anweisung zur
Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse
ertheilt.
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden der
Großherzoglichen Hauptstaatskasse auf Anfordern von der General-Kriegskasse
geleistet.
8 28.
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus—
hebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem
Generalkommando und dem Staats-Ministerium, Departement des Innern,
telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit
der letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückge-
gangen ist, daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht