Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht auf- 
gebracht werden kann, so hat die Kommission dem Generalkommando und dem 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, unter Angabe##des bei jeder 
Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, veranlaßt die sofortige Gestellung des Ausfalls aus 
anderen Verwaltungsbezirken des Pferdegestellungsbezirks des Armeekorps. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission 
an das Generalkommando und dem Staats-Ministerium, Departement des Jnnern, 
mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen 
Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind (s. § 19). 
§ 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungsbezirks wegen nach- 
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent 
nicht decken, sind zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren 
Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen 
sein sollte, hebt der Bezirksdirektor oder dessen Stellvertreter allein unter Zu- 
ziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, 
läßt sie abschätzen und den Truppentheilen zuführen. 
8 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Bezirksdirektor dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, über den Ver— 
lauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach 
Anlage K beizufügen. 2% 
31. # 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, hat 
die nachstehend aufgeführten Druckformulare für Rechnung des Militäretats 
anfertigen zu lassen und im Frieden in genügender Zahl den Bezirksdirektoren 
zu überweisen: 
a) Auszüge aus den Vertheilungsplänen für die Gemeindevorstände (§ 14), 
b) Befehle für die Gemeindevorstände (§ 17), 
C) Benachrichtigung an die Taxatoren und Thierärzte (§ 17), 
1902 28
	        
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