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gesetzlichen Vorschriften fehlt. Auch die Bestimmungen der
neueren Kirchengesetze finden auf sie keine Anwendung ®.
Dagegen besteht in den meisten Staaten eine geordnete Auf-
sicht der Staatsbehörden über die jüdischen Synagogen-
gemeinden®, Diese Außert sich sowohl in einer Mitwirkung bei
Bildung und Veränderung der Gemeinden als in der Bestätigung
der Wahlen der Vorstände und Kultusbeamten, als endlich in einer
Kontrolle der Vermögensverwaltung. Auch können Mitglieder der
Synagogengemeinden wegen Verletzung der ihnen als solchen zu-
stehenden Rechte einen Rekurs an den Staat ergreifen, über den
in Eroußen im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens entschieden
wird #,
ı Eine Ausnahme machen die deutsch-katholischen Gemeinden in Sachsen,
über welche eine ganz ähnliche Staatsaufsicht wie über die katholische Kirche
besteht. G. über die Rechtsverhältnisse der deutsch-katholischen Glaubens-
genossen vom 2. November 1848.
#2 Nur die preußischen und hessischen Vorschriften über Straf- und
Zuchtmittel beziehen sich auch auf die kleineren Religionsgesellschaften.
3 Preuß. G. über die Verhältnisse der Juden vom 28, Juli 1847, Bayr.
Ed. vom 10. Juni 1813, Sächs. G. betr. die israelitischen Religionsgemeinden
vom 10. Juni 1904; Württ. G. betr. die israelitische Religionsgemeinschaft
vom 8. Juli 1912. Vgl. Frepnnd, Art. Die israelit. Religionsgesellschaft im
WStVR 8 299 ff.; S. Engelbert, Das Recht der israelit. Religionsgemeinschaft
in Kurhessen (Arbeiten aus dem jurist.-staatswiss. Seminar a. d. Universität
Marburg) Heft 17, 1913).
* G., betr. die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-
behörden, vom 1. August 1883 $ 54. Vermögensrechtliche Ansprüche und
Verbindlichkeiten unterliegen auch in Baden ‘G. vom 14. Juni 1884 8 2
Nr. 25) und Bayern (G. vom 8. August 1878 Art. 8 Nr. 386) der Entscheidung
der Verwaltungsgerichte, in Baden außerdem Streitigkeiten über Wahlrecht
und ae zu den Synagogen- und Schatzungsräten (G. vom 14. Juni