Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 16. August 1902.
Inhalt: Ministerial- Verordnung, betr. das Flößen auf der Werra, Seite 173. — Ministerial-Bekanntmachung, betr.
Wechsel in der Hauptagentur der Niederländischen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zu Amsterdam, Seite 174.
— Inhalts- Verzeichniß aus dem Reichs- Gesetzblatt, Seite 174.
Ministerial-Verordnung,
das Flößen auf der Werra betreffend.
[75] Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 24. März 1865, das Flößen
auf der Werra betreffend, Reg. Bl. S. 53, wird hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1.
Die größte zulässige Länge der auf der Werra innerhalb des Groß-
herzogthums Sachsen verkehrenden Flöße wird auf 22 m, die größte zulässige
Breite dieser Flöße auf 3,75 zn festgesetzt.
Die Flöße dürfen einschließlich der Ladung nicht mehr als 50 cm über
den Wasserspiegel hervorragen.
82.
Die Querhölzer, mit denen die Stammenden der Holzstämme und die
Bretterbetten zusammengehalten werden, dürfen an den Seiten der Flöße nicht
über das in § 1 für die Breite der Flöße festgesetzte Maß vorstehen.
1902 32