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Die vorbenannten Bevollmächtigten haben unter dem Vorbehalte der landes—
herrlichen Ratifikation nachfolgenden Staatsvertrag vereinbart:
Artikel 1.
Die Großherzoglich Hessische Landeslotterie und die Thüringisch-Anhaltische
Staatslotterie werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1902 unter dem Namen
„Hessisch-Thüringische Staatslotterie“
zu einem Unternehmen vereinigt.
Verwaltung der Lotterie.
Artikel 2.
1. Die Hessisch-Thüringische Staatslotterie wird für Rechnung der im
Eingange bezeichneten Vertragsstaaten in Selbstverwaltung unter Aufsicht der
Großherzoglich Hessischen Regierung als geschäftsführender Regierung durch
eine den Vertragsstaaten gemeinschaftliche Behörde betrieben, welche die dienst-
liche Benennung „Direktion der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie“ führt
und in Darmstadt ihren Sitz hat.
2. Für die Dienstführung der Direktion sind die im Großherzogthum
Hessen geltenden Vorschriften maßgebend.
3. Die Beamten der Direktion unterstehen als Hessische Beamte der Hes-
sischen Regierung; sie werden von ihr angestellt, in Ruhestand versetzt und ent-
lassen. Für das Dienstverhältniß, insbesondere auch die Gehaltsverhältnisse
dieser Beamten, gelten die Hessischen Vorschriften, insoweit in den Anstellungs-
bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
4. Der Lotteriedirektor wird in Zukunft im Einvernehmen mit dem Aus-
schusse (Art. 4) angestellt.
Artikel 3.
Der Direktion und den Kollektören gegenüber sowie im Verkehre mit Re-
gierungen und anderen Behörden werden die Vertragsstaaten durch die Großher=
zoglich Hessische Regierung als geschäftsführende Regierung vertreten.
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