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Artikel 4.
1. Für die nachfolgenden Gegenstände ist die Genehmigung des aus Ver—
tretern der Vertragsstaaten bestehenden Ausschusses erforderlich und ausreichend:
a. die Feststellung des Spielplans,
b. die Aufstellung des jährlichen Voranschlags einschließlich des Personal—
etats der Beamten,
c. die Festsetzung der Anstellungsbedingungen der Beamten,
d. die Abänderung der Geschäftsordnung für die Kollektöre.
2. Der Ausschuß ist berechtigt, die Schriftstücke und Bücher der Lotterie-
direktion in Darmstadt zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen, auch
von der Direktion über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder über
einzelne Gegenstände Auskunft zu verlangen.
3. Die Direktion wird dem Ausschusse von Anordnungen allgemeiner Art
durch Uebersenden der betreffenden Drucksachen oder Schriftstücke Kenntniß geben.
4. In den Ausschuß werden von den Regierungen der bei der Thüringisch-
Anhaltischen Staatslotterie betheiligten Staaten zusammen vier, von der Groß-=
herzoglich Hessischen Regierung drei Mitglieder berufen. Eine Uebertragung
der den Staaten hiernach zustehenden Stimmen auf eine Person ist zulässig.
5. Die Entscheidung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit.
Vertragsänderung.
Artikel 5.
1. Der Eutscheidung der Vertragsregierungen unterliegen:
a. die Aufnahme anderer Staaten in die Lotteriegemeinschaft,
b. die Uebernahme von Leistungen an andere Staaten als Entgelt für die
Zulassung der Staatslotterieloose,
c. die Zulassung der Loose anderer Staatslotterien auf Grund der Gegen-
seitigkeit.
2. Die Regierungen stimmen schriftlich oder in Konferenzen ab, deren
Einberufung durch die geschäftsführende Regierung erfolgt. Die Abstimmungen
erfordern eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen. Hierbei stehen