Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Abgabe von den Vertragsstaaten nicht auferlegt werden; sie unterliegen vielmehr 
wegen dieses Vertriebes nur den allgemeinen Steuergesetzen des betreffenden 
Landes. 
Besteuerung der Lotterie und der Lotteriebeamten. 
Artikel 14. 
1. Die Hessisch-Thüringische Staatslotterie darf in den Vertragsstaaten 
weder zu Staats-, noch zu Kommunalsteuern herangezogen werden. 
2. Die von den Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen der Beamten 
der Lotterie-Direktion erhobenen Staatssteuerbeträge fließen in die gemeinschaft- 
liche Kasse. 
Rechtshilfe. 
Artikel 15. 
Die Regierungen der Vertragsstaaten werden die Behörden anweisen, zu- 
lässigen Anträgen der Lotterie-Direktion ungesäumt zu entsprechen und von 
deren Erfolge der Lotterie-Direktion Kenntniß zu geben, ihr auch in allen 
Fällen die in Lotterie-Angelegenheiten erwachsenen polizeilichen oder gerichtlichen 
Untersuchungsakten, soweit dies die Landesgesetzgebung gestattet, zur Einsicht so 
zeitig mitzutheilen, daß etwa zulässige Rechtsmittel noch eingelegt werden können. 
Insbesondere wird den Verwaltungs= und Justizbehörden die Geschäftsordnung 
für die Kollektöre mitgetheilt werden. 
Dauer des Vertrags. 
Artikel 16. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünfzehn Jahren ab- 
geschlossen; er gilt jedesmal für einen Zeitraum von fünf Jahren als ver- 
längert, sofern er nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf seiner Geltungs- 
dauer von einer der Regierungen gekündigt wird. Tritt eine solche Kündigung 
ein, so darf die betreffende Regierung sich weder an einem anderen Lotterie- 
unternehmen betheiligen, noch eine andere Staatslotterie zulassen. 
Schiedsgericht. 
Artikel 17. 
1. Alle aus diesem Vertrage zwischen den Vertragsstaaten etwa ent- 
stehenden Streitigkeiten sind der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unter- 
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