189
Abgabe von den Vertragsstaaten nicht auferlegt werden; sie unterliegen vielmehr
wegen dieses Vertriebes nur den allgemeinen Steuergesetzen des betreffenden
Landes.
Besteuerung der Lotterie und der Lotteriebeamten.
Artikel 14.
1. Die Hessisch-Thüringische Staatslotterie darf in den Vertragsstaaten
weder zu Staats-, noch zu Kommunalsteuern herangezogen werden.
2. Die von den Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen der Beamten
der Lotterie-Direktion erhobenen Staatssteuerbeträge fließen in die gemeinschaft-
liche Kasse.
Rechtshilfe.
Artikel 15.
Die Regierungen der Vertragsstaaten werden die Behörden anweisen, zu-
lässigen Anträgen der Lotterie-Direktion ungesäumt zu entsprechen und von
deren Erfolge der Lotterie-Direktion Kenntniß zu geben, ihr auch in allen
Fällen die in Lotterie-Angelegenheiten erwachsenen polizeilichen oder gerichtlichen
Untersuchungsakten, soweit dies die Landesgesetzgebung gestattet, zur Einsicht so
zeitig mitzutheilen, daß etwa zulässige Rechtsmittel noch eingelegt werden können.
Insbesondere wird den Verwaltungs= und Justizbehörden die Geschäftsordnung
für die Kollektöre mitgetheilt werden.
Dauer des Vertrags.
Artikel 16.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünfzehn Jahren ab-
geschlossen; er gilt jedesmal für einen Zeitraum von fünf Jahren als ver-
längert, sofern er nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf seiner Geltungs-
dauer von einer der Regierungen gekündigt wird. Tritt eine solche Kündigung
ein, so darf die betreffende Regierung sich weder an einem anderen Lotterie-
unternehmen betheiligen, noch eine andere Staatslotterie zulassen.
Schiedsgericht.
Artikel 17.
1. Alle aus diesem Vertrage zwischen den Vertragsstaaten etwa ent-
stehenden Streitigkeiten sind der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unter-
1902 36