Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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breiten. Das Schiedsgericht wird in jedem Einzelfalle dadurch gebildet, daß 
die Präsidenten der Oberlandesgerichte zu Darmstadt und Jena je ein Mitglied 
und diese beiden Mitglieder ein drittes wählen. 
2. Das Verfahren wird vom Schiedsgerichte nach freiem Ermessen be— 
stimmt. Gegen die schiedsgerichtliche Entscheidung ist von keinem Theile eine 
weitere Einwendung zulässig. 
Schlußbestimmung. 
Artikel 18. 
Der gegenwärtige Vertrag wird der landesherrlichen Genehmigung in den 
einzelnen Staaten ohne Verzug unterbreitet werden. Nach deren Eingange 
wird alsbald die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattfinden. 
So geschehen, 
Erfurt, den fünfzehnten März Eintausend neunhundert und zwei. 
gez. Dr. J. Hunnius. Dr. C. Slevogt. Dr. Rohde. 
Dr. Götz. Rudolf Ziller. von Helldorff. Hentig. Schmidt. 
Ernst Laue. Theodor Bauer. Dr. Körbitz. Alfred Cammann. 
Freiherr von Feilitzsch. Pustkuchen. 
Schlußprotokoll. 
  
Bei der Vereinbarung über den heute vollzogenen Staatsvertrag zwischen 
Sachsen-Weimar, Hessen, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- 
Coburg und Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Reuß ä. L., Schaumburg-Lippe und Lippe über die Vereinigung der 
Großherzoglich Hessischen Landeslotterie und der Thüringisch-Anhaltischen Staats- 
lotterie sind zwischen den unterzeichneten Bevollmächtigten mit Genehmigung 
ihrer Regierungen noch folgende Verabredungen getroffen worden, welche, ohne
	        
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