Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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daß es ihrer besonderen Ratifikation bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald 
dieser ratifizirt sein wird, gleiche Kraft und Giltigkeit haben sollen. 
I. Zu Artikel 1 und 2. 
a. Ansprüche und Verpflichtungen der Hessischen Landeslotterie und der 
Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie gehen, soweit nicht dieser Vertrag oder 
das Schlußprotokoll andere Bestimmungen enthält, nicht auf das gemeinschaft- 
liche Unternehmen über. 
b. Die Großherzoglich Hessische Regierung wird thunlichst auf Verwen- 
dung der Beamten der Thüringisch-Anhaltischen Staaslotterie Bedacht nehmen. 
Die Ansprüche des gegenwärtigen Lotterie-Direktors der Thüringisch-An- 
haltischen Staatslotterie auf Wartegeld oder Pension werden von der Hessisch- 
Thüringischen Staatslotterie übernommen. Das Gleiche gilt von den Beamten der 
Großherzoglich Hessischen Landeslotterie-Direktion und ihren Dienstansprüchen. 
c. Die jährliche Verzinsungs= und Tilgungsrente des Kapitals von 
5027. 43 welches zur Bestreitung der Kosten für Reparatur und Um- 
bau der von der Lotterie-Direktion gemietheten Näume seitens der Gothaischen 
Staatsregierung aufgewendet worden ist, geht auf die Hessisch-Thüringische 
Staatslotterie über. Letzterer ist es unbenommen, die Rentenzahlung durch 
Entrichtung des oben genannten Kapitals abzulösen. 
d. Alle auf die erste gemeinschaftliche Lotterie bezüglichen Unkosten ebenso 
wie diejenigen, welche von diesem Vertragsschlusse ab durch die Einrichtung 
der gemeinschaftlichen Lotterie dem Großherzogthum Hessen erwachsen, sind von 
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie zu übernehmen. 
II. Zu Artikel 6. 
a. Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Gehalte und Ge- 
winnantheile, Pensionen, Wartegelder, Wittwen= und Waisen-Pensionen der 
Beamten der Direktion, ferner der nach dem Vertrage zwischen Hessen und 
Oldenburg für die ausschließliche Zulassung des Loosvertriebs an das Groß- 
herzogthum Oldenburg zu zahlende Betrag, sowie die Kosten für die Beschaffung 
und Unterhaltung der Diensträume für die Direktion einschließlich des Ziehungs- 
saales. Die Festsetzung dieser Kosten bleibt als zum Voranschlag gehörig dem 
Ausschuß vorbehalten.
	        
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