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daß es ihrer besonderen Ratifikation bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald
dieser ratifizirt sein wird, gleiche Kraft und Giltigkeit haben sollen.
I. Zu Artikel 1 und 2.
a. Ansprüche und Verpflichtungen der Hessischen Landeslotterie und der
Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie gehen, soweit nicht dieser Vertrag oder
das Schlußprotokoll andere Bestimmungen enthält, nicht auf das gemeinschaft-
liche Unternehmen über.
b. Die Großherzoglich Hessische Regierung wird thunlichst auf Verwen-
dung der Beamten der Thüringisch-Anhaltischen Staaslotterie Bedacht nehmen.
Die Ansprüche des gegenwärtigen Lotterie-Direktors der Thüringisch-An-
haltischen Staatslotterie auf Wartegeld oder Pension werden von der Hessisch-
Thüringischen Staatslotterie übernommen. Das Gleiche gilt von den Beamten der
Großherzoglich Hessischen Landeslotterie-Direktion und ihren Dienstansprüchen.
c. Die jährliche Verzinsungs= und Tilgungsrente des Kapitals von
5027. 43 welches zur Bestreitung der Kosten für Reparatur und Um-
bau der von der Lotterie-Direktion gemietheten Näume seitens der Gothaischen
Staatsregierung aufgewendet worden ist, geht auf die Hessisch-Thüringische
Staatslotterie über. Letzterer ist es unbenommen, die Rentenzahlung durch
Entrichtung des oben genannten Kapitals abzulösen.
d. Alle auf die erste gemeinschaftliche Lotterie bezüglichen Unkosten ebenso
wie diejenigen, welche von diesem Vertragsschlusse ab durch die Einrichtung
der gemeinschaftlichen Lotterie dem Großherzogthum Hessen erwachsen, sind von
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie zu übernehmen.
II. Zu Artikel 6.
a. Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Gehalte und Ge-
winnantheile, Pensionen, Wartegelder, Wittwen= und Waisen-Pensionen der
Beamten der Direktion, ferner der nach dem Vertrage zwischen Hessen und
Oldenburg für die ausschließliche Zulassung des Loosvertriebs an das Groß-
herzogthum Oldenburg zu zahlende Betrag, sowie die Kosten für die Beschaffung
und Unterhaltung der Diensträume für die Direktion einschließlich des Ziehungs-
saales. Die Festsetzung dieser Kosten bleibt als zum Voranschlag gehörig dem
Ausschuß vorbehalten.