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von drei Jahren, verpflichtet werden, die von ihnen abzusetzenden Loose aus—
schließlich von Kollektören desjenigen Staates zu beziehen, in dem sie ihren
Wohnsitz haben.
V. Zu Artikel 12.
Die Lotterie-Direktion wird von den Nummern 1 bis 42500 den bis-
herigen Einnehmern der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie thunlichst einen
Theil der gehabten Nummern wieder verschaffen.
VI. Zu Artikel 13.
Besondere Gebühren für die Genehmigung zum Vertrieb von Staats-
lotterieloosen sollen nicht eingeführt und, soweit sie eingeführt sind, für Loos-
verkäufer mit voraussichtlich kleinem Loosabsatz thunlichst ermäßigt werden.
VII. Zusatz zu Artikel 16.
Für den Fall, daß nach Ablauf von 15 Jahren in dem Verhältnisse der
Bevölkerungszahl Hessens zu derjenigen der bei der Thüringisch-Anhaltischen
Staatslotterie betheiligten Staaten eine wesentliche Aenderung eintreten sollte,
bleibt eine anderweite Regelung der Vertheilung des Reinertrags vorbehalten.
VIII. Zu Artikel 18.
Die Genehmigung der Landesvertretungen bleibt, soweit sie nach den
Landesgesetzen erforderlich ist, vorbehalten.
Die an der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie betheiligten Staaten
sind an den unter dem heutigen Tage geschlossenen Staatsvertrag, wie an den
Inhalt des gegenwärtigen Schlußprotokolls nur gebunden, sofern bis zum
30. April 1902 die Zustimmung sämmtlicher Landtage, wie sie in Absatz 1
vorbehalten, erfolgt ist.
So geschehen,
Erfurt, den fünfzehnten März Eintansend neunhundert und zwei.
gez. Dr. J. Hunnius. Dr. C. Slevogt. Ferdinand Rohde.
Dr. Paul Götz. Ziller. von Helldorff. Hentig. Schmidt. Ernst Laue.
Theodor Bauer. Dr. Körbitz. Alfred Cammann. Frhr. von Feilitzsch.
Pustkuchen.
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