Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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zinsen, um so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher 
unterzubringen. 
§ 2. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieses Statuts verwaltet. Dem Großherzoglichen Bezirks- 
direktor und weiter dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, steht das 
Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, 
daß die Anstalt dem Statut und den zu dessen Ausführung erlassenen Normativbestimmungen gemäß 
verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem 
gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der Letzteren Sach- 
verständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa 
gefundenen Mißstände abzustellen. 
II. Von der Sicherheit, welche die Sparkasse gewährt. 
§ 3. 
Die Gemeinde Kaltennordheim hat sich in gesetzlicher Weise verpflichtet, für alle Verbindlich- 
keiten der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen zu haften und einzustehen. 
Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse zu Kaltennordheim bilden eine Gemeindeschuld und 
werden wie diese von der Gemeinde vertreten, wenn das eigene Vermögen der Kasse nicht aus- 
reichen sollte. 
III. Von der Organisation der Sparkasee. 
1. Vom Sparkassevorstande. 
84. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung bezüglich eigene Besorgung der Sparkasse-Geschäfte 
ist einem Vorstande übertragen, welcher aus dem jedesmaligen 
a) Bürgermeister als Vorsitzender, 
b) dessen Stellvertreter, zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden, 
c) dem Vorsitzenden des Gemeinderathes, 
d) dessen Stellvertreter, 
e) zwei ständigen Mitgliedern des Gemeinderathes 
85. 
Die Mitglieder des Sparkassevorstandes werden, bis auf den Bürgermeister und 
dessen Stellvertreter, alljährlich durch den Gemeinderath gewählt und ist die Wahl durch die 
„Weimarische Zeitung“ öffentlich bekannt zu machen. 
besteht. 
86. 
Der Sparkassevorstand vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Angelegenheiten.
	        
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