Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Um auch Kindern und Aermeren Gelegenheit zum Sparen im Kleinen zu geben, werden 
gegen Erlegung des Betrages unverzinsliche Sparmarken zu je zehn Pfennigen ausgegeben; die 
Sparmarken sind auf eine kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben. Sobald dieselben Eine 
Mark zusammen erreichen, kann sie der Inhaber auf ein Sparkassebuch verzinslich anlegen. 
§ 19. 
Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Sparkassevorstand je nach Lage 
der Verhältnisse Bestimmungen zu treffen. 
8 20. 
Die in den Schuldbüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namens- 
unterschrift 
a) eines Vorstandsmitgliedes, 
b) des Kassirers, 
o) des Gegenbuchführers. 
8 21. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen, sie gewährt 
aber die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist, 
wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats zurück- 
gezahlt wird, wird nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst. 
Bruchtheile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz. 
§ 22. 
Die Einlagen werden mit 3 vom Hundert jährlich verzinst. 
Ueber Abänderung dieser Bestimmung beschließt der Gemeinderath in Kaltennordheim mit 
Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors. 
Jede Aenderung des Zinsfußes ist drei Monate vor ihrem Eintritt in der „Weimarischen 
Zeitung“ und, solange in Kaltennordheim ein öffentliches Nachrichtsblatt erscheint, auch durch dieses 
bekannt zu machen. 
8 23. 
Berechnet werden die Zinsen am Schlusse des Geschäftsjahres, welches mit dem 
bürgerlichen Jahr anhebt und schließt, sodaß alsdann den sämmtlichen Darleihern der ihnen er— 
wachsene Zinsenbetrag dem Kapital in den Büchern des Sparkasse. Instituts hinzugefügt wird. 
Vom ersten Januar des darnach beginnenden Jahres ab werden die kapitalisirten Zinsenbeträge 
gleich den Einlagen mit verzinst. 
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsenbeträge, um sie wieder zinstragend 
zu machen, ist in den ausgestellten Schuld-Sparkasse-Büchern nicht nöthig, und es soll, wenn eine 
solche für erforderlich erachtet werden sollte, Seitens der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung 
dazu aufgefordert werden. 
Wünscht ein Buchinhaber die Zuschreibung der Zinsen, so hat er sich deshalb, außer in den 
Monaten Dezember und Januar, an den Kassirer zu wenden.
	        
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