Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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§ 34. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung solcher 
Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift 
a) eines Vorstandsmitgliedes, 
b) des Kassirers, 
JD) des Gegenbuch führers. 
8 35. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen an dieselbe oder von derselben be- 
treffen, können gültig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden. 
Eine Ausnahme hiervon kann nur auf Grund einer vom Sparkassevorstand ausgefertigten 
besonderen Vollmacht stattfinden. 
§ 36. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Gemeinde- 
rathes vorbehalten. Die desfallsigen Beschlüsse hat der Vorsitzende des Sparkassevorstandes in 
zweckmäßiger Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§ 37. 
Im Monat Dezember jeden Jahres kann die Sparkasse für den laufenden Dienst geschlossen 
werden. 
838. 
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werthe, sowie die hinterlegten Werth— 
papiere, handschriftlichen Urkunden und sonstigen Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren 
Geldschranke aufzubewahren. 
Dieser Schrank befindet sich unter Mitverschluß 
eines Vorstandsmitgliedes, 
des Kassirers, 
des Gegenbuchführers. 
VII. Neservesonds und BLestimmung für den Fall 
etwaiger Auflösung der Sparkasse. 
8 39. 
Der nach Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verbliebene Gewinnüberschuß wird 
zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Letzterer bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. 
Er wird mit dem übrigen Vermögen der Sparkasse verwaltet. Sobald und soweit der Reserve— 
fonds über 10 Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der Gewinnüberschuß der Gemeinde Kalten— 
nordheim zu. 
Bei der Berechnung des Gewinnüberschusses bleibt der Werth der vorhandenen Inventarien— 
stücke außer Ansatz und ist die jedesmalige Bilanz vom 31. Dezember zu Grunde zu legen. 
1902 39
	        
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