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§ 34.
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung solcher
Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift
a) eines Vorstandsmitgliedes,
b) des Kassirers,
JD) des Gegenbuch führers.
8 35.
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen an dieselbe oder von derselben be-
treffen, können gültig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon kann nur auf Grund einer vom Sparkassevorstand ausgefertigten
besonderen Vollmacht stattfinden.
§ 36.
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Gemeinde-
rathes vorbehalten. Die desfallsigen Beschlüsse hat der Vorsitzende des Sparkassevorstandes in
zweckmäßiger Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§ 37.
Im Monat Dezember jeden Jahres kann die Sparkasse für den laufenden Dienst geschlossen
werden.
838.
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werthe, sowie die hinterlegten Werth—
papiere, handschriftlichen Urkunden und sonstigen Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren
Geldschranke aufzubewahren.
Dieser Schrank befindet sich unter Mitverschluß
eines Vorstandsmitgliedes,
des Kassirers,
des Gegenbuchführers.
VII. Neservesonds und BLestimmung für den Fall
etwaiger Auflösung der Sparkasse.
8 39.
Der nach Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten verbliebene Gewinnüberschuß wird
zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Letzterer bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen.
Er wird mit dem übrigen Vermögen der Sparkasse verwaltet. Sobald und soweit der Reserve—
fonds über 10 Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der Gewinnüberschuß der Gemeinde Kalten—
nordheim zu.
Bei der Berechnung des Gewinnüberschusses bleibt der Werth der vorhandenen Inventarien—
stücke außer Ansatz und ist die jedesmalige Bilanz vom 31. Dezember zu Grunde zu legen.
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