Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

206 
§ 40. 
Für den Fall, daß die Sparkasse aufgehoben werden sollte, fällt dasjenige Vermögen der- 
selben, welches nach Erledigung sämmtlicher Verbindlichkeiten derselben und nach Zurückzahlung 
aller Aktiv-Kapitalien übrig bleibt, einschließlich Reservefonds der Gemeinde Kaltennordheim zu. 
VIII. Schlußbestimmung. 
§ 41. 
Gegenwärtiges Statut tritt am 1. Oktober 1902 in Kraft. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.