Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Dem beliehenen Verein wird von dem Ordenskanzler ein Besitzzeugniß 
ausgefertigt. 
4. 
Das Ehrenkrenz ist an den Ordenskanzler zurückzugeben, wenn der beliehene 
Verein sich auflöst oder aus dem Großherzoglich Sächsischen Krieger= und Militär- 
Vereins-Bunde ausscheidet. 
5. 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog bleibt vorbehalten, dem Ver- 
eine das Ehrenkrenz zu entziehen, wenn sich der Verein der ihm verliehenen 
Auszeichnung unwürdig macht. 
Weimar, den 15. November 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
1961 II. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
werden die Großherzoglichen Bezirksdirektoren als diejenigen Beamten bezeichnet, 
welche nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die wechselseitige 
Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden über das Auftreten über- 
tragbarer Krankheiten, vom 22. Juli 1902, zur Mittheilung der in ihren Ver- 
waltungsbezirken vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden sowie 
zum Empfange der Mittheilungen von den Militärbehörden verpflichtet sind. 
Weimar, den 8. November 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
/97| III. Dem an Stelle des Herrn Dwight F. Haußler zum Consular-Agenten 
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Amtssitze in Sonneberg er- 
nannten Herrn Bradford M. Adams, zu dessen Amtsbezirk das Großherzog= 
thum gehört, ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
Weimar, den 6. November 1902. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Wurmb.
	        
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