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Dem beliehenen Verein wird von dem Ordenskanzler ein Besitzzeugniß
ausgefertigt.
4.
Das Ehrenkrenz ist an den Ordenskanzler zurückzugeben, wenn der beliehene
Verein sich auflöst oder aus dem Großherzoglich Sächsischen Krieger= und Militär-
Vereins-Bunde ausscheidet.
5.
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog bleibt vorbehalten, dem Ver-
eine das Ehrenkrenz zu entziehen, wenn sich der Verein der ihm verliehenen
Auszeichnung unwürdig macht.
Weimar, den 15. November 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
1961 II. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
werden die Großherzoglichen Bezirksdirektoren als diejenigen Beamten bezeichnet,
welche nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die wechselseitige
Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden über das Auftreten über-
tragbarer Krankheiten, vom 22. Juli 1902, zur Mittheilung der in ihren Ver-
waltungsbezirken vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden sowie
zum Empfange der Mittheilungen von den Militärbehörden verpflichtet sind.
Weimar, den 8. November 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
/97| III. Dem an Stelle des Herrn Dwight F. Haußler zum Consular-Agenten
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Amtssitze in Sonneberg er-
nannten Herrn Bradford M. Adams, zu dessen Amtsbezirk das Großherzog=
thum gehört, ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
Weimar, den 6. November 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Wurmb.