Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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herzogs, welchen Höchstderselbe durch Reskript vom 11. März 1901 zuzusichern geruht hat, und bildet 
ein besonderes, selbstständiges Rechtssubjekt nach Maßgabe der Rescripte vom 8. März 1848 und 
vom 15. Juli 1858. 
Dem Großherzogl. Bezirksdirektor und weiter dem Großherzogl. Staatsministerium steht das 
Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der Erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, 
daß die Anstalt dem Statut und den zu dessen Ausführung erlassenen Normativbestimmungen 
gemäß verwaltet wird, und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von 
dem gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sach- 
verständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa 
gefundenen Mißstände abzustellen. kr 
8§ 2. 
Die Sparkasse hat den Zweck, zur sicheren verzinslichen Anlegung von Ersparnissen Ge- 
legenheit zu geben, sowie dem Kreditbedürfniß durch Ausleihung von Kapitalien Genüge zu leisten. 
JI. Verhältniß der Sparkasse zum Garantieverbande. 
Die Sparkasse ist eine gemeinsame Kommunalanstalt der Stadt Allstedt und der nachbe- 
zeichneten 10 Landgemeinden: Einsdorf, Einzingen, Heygendorf, Kalbsrieth, Landgrafroda, 
Mittelhausen, Niederröblingen, Schaafsdorf, Winkel und Wolferstedt. Dieselben tragen die Garantie 
für die Sparkasse und bilden zu diesem Zwecke einen gemeinsamen Sparkasseverband mit dem 
Sitze in Allstedt. 
Die Sparkasse und subsidiarisch die Stadt Allstedt sowie die 10 Landgemeinden sind den 
Einlegern gegenüber für ihre Einlagen und alle in diesem Statut übernommenen Verbindlichkeiten 
haftbar, und bilden letztere eine gemeinsame Last der Stadt Allstedt sowie der 10 Landgemeinden. 
Die Verbindlichkeiten werden, wenn das eigene Vermögen der Sparkasse jemals nicht ausreichen 
sollte, wie die übrigen Gemeindelasten getragen und zwar nach Verhältniß der Höhe der bei der 
amtlichen Volkszählung in den betheiligten Gemeinden zu Anfang jedes Jahrzehntes festgesetzten 
Einwohnerzahl (vergl. die Uebergangsbestimmung). 
Zur Wahrnehmung der Interessen dieser Gemeinden wird ein Ausschuß von 5 Mitgliedern 
gebildet, von denen der Gemeinderath Allstedt aus seiner Mitte jährlich zwei, die Gemeindevorstände 
der Landgemeinden aus ihrer Mitte jährlich drei Mitglieder zu wählen haben. 
Gleichzeitig mit der Wahl wird bestimmt, welches Mitglied im Fall der Behinderung der 
Vertreter der Gemeinden im Verwaltungsausschuß — §5 — zu deren Vertretung berufen sein soll. 
Dieser Ausschuß ist zu den regelmäßigen Revisionen — § 15 — beizuziehen und berechtigt, 
jederzeit die Anordnung einer Geschäftsrevision zu beantragen, und etwaige Mängel in der Ge- 
schäftsverwaltung erforderlichen Falls dem Großherzoglichen Bezirksdirektor mitzutheilen. 
III. Reservefonds. 
84. 
Der zur Ausgleichung etwaiger Ausfälle bestimmte Reservefonds, der als ein besonderes 
Conto in der Jahresrechnung zu führen ist, wird auf 150 000 .M festgesetzt.
	        
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