Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Auf Anrufen der Ersteren ist dieselbe von der die Aufsicht führenden Oberbehörde festzusetzen. 
Die unter c genannten Mitglieder werden jedesmal auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 
Von den unter c genannten Mitgliedern scheidet in jedem Jahre am 1. April das eine 
aus. Das das erste Mal ausscheidende Mitglied wird durch das Loos bestimmt, in weiteren Fällen 
entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. — 
Die Namen sämmtlicher Ausschuß-Mitglieder sind alljährlich durch die Weimarische Zeitung 
und das am Orte erscheinende amtliche Nachrichtsblatt zur öffentlichen Kenntuiß zu bringen. 
86. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind, ebenso wie der Rendant, zur dienstlichen 
Verschwiegenheit über die Einleger und die Einlagen verpflichtet. 
87. 
Der Verwaltungsausschuß besorgt alle Angelegenheiten der Sparkasse nach Maßgabe des 
gegenwärtigen Statuts. 
Derselbe hat die Kassen- und Buchführung zu beaufsichtigen, für die sichere Aufbewahrung 
der Gelder und der zur Kasse gehörigen Urkunden und Werthpapiere zu sorgen, er hat über die 
zinsbare Belegung der Gelder gegen die statutenmäßige Sicherheit zu beschließen, die fortgesetzte 
Sicherheit der ausstehenden Forderungen zu überwachen und nöthigen Falles für deren rechtzeitige 
Kündigung und Einziehung zu sorgen. 
Alle Ausfertigungen, welche rechtliche Bedeutung haben sollen, sind gemäß der Ministerial- 
Verordnung vom 15. Juli 1858 wenigstens von 2 Mitgliedern zu vollziehen und mit dem Siegel 
der Sparkasse zu versehen. 
Bei Qulttungen genügt die Unterschrift des Rendanten und eines der Gegenbuchführer. 
88. 
Der Verwaltungsausschuß vertritt die Kasse in allen Rechtsangelegenheiten mit der Befugniß 
zur Substitution. 
Insbesondere ist derselbe ohne besondere Ermächtigung befugt, Gelder zu erheben und aus- 
zuzahlen, Forderungen abzutreten, Grundstücke zu erwerben, aufzulassen und zu belasten, Rechts- 
streitigkeiten anzustrengen und sich auf solche einzulassen, Vergleiche abzuschließen, Zwangsver- 
steigerungen herbeizuführen, hypothekarische Löschungen zu bewilligen. 
Der Ankauf von Grundstücken ist jedoch nur zulässig, wenn und soweit die Sicherung der 
Rechte und Forderungen der Sparkasse es bedingt. Zur Wiederveräußerung von Grundstücken ist 
die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 
V. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses. 
§ 9. 
Der Verwaltungsausschuß ist nur bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Die 
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsführenden Mitgliedes. Die
	        
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