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Beschlüsse werden in einem dazu bestimmten Buche niedergeschrieben und von den Theilnehmern
unterschriftlich vollzogen. —
Der Rendanut hat an den Berathungen des Verwaltungsausschusses theilzunehmen.
810.
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden neben dem Rendanten
mindestens eins von den beiden Ausschußmitgliedern, welche die Gegenbuchführung zu besorgen
haben, im Geschäftslokale anwesend zu sein. —
VI. Anstellung des Rendauten.
811.
Die Kassengeschäfte besorgt ein Rendant nach Maßgabe dieses Statuts und unter Leitung
und Aufsicht des Verwaltungsausschusses. Der Rendant wird in einer Sitzung des Letzteren ge-
wählt. Die Höhe der Besoldung, der zu stellenden Kaution und die Zeitdauer der Anstellung wird
vom Verwaltungsausschusse vorgeschlagen und von den Gemeindevorständen festgesetzt (siehe § 4
letzter Absatz).
Bei Meinnungsverschiedenheiten ist die Entscheidung der die Aufsicht führenden Oberbehörde
einzuholen.
Der Name des Rendanten wird alsbald nach erfolgter Wahl öffentlich bekannt gemacht
(siehe § 5 Abs. 4).
VII. Amtspflichten des Rendanten.
§ 12.
Der Rendant nimmt die Einlagen der Sparer, die Zinsen für die ausgeliehenen Kapitalien
und die sonst regelmäßig fälligwerdenden Eingänge an Geldern in Empfang und leistet die Zah-
lungen aus der Kasse und zwar Beides nur während der hierzu bestimmten Geschäftszeit in dem
Geschäftslokale.
Am Ende eines jeden Geschäftstages werden die Tagebücher aufgerechnet und abgeschlossen.
Ausgeliehene Kapitalien — mit Ausnahme der etwa auf tägliche Rückzahlung ausgeliehenen
Gelder und der vertragsmäßig ausbedungenen, zu bestimmten Zeitpunkten fälligen Theilzahlungen
— sowie ferner Kaufgelder und sonstige außergewöhnliche Eingänge darf er nur auf Grund einer
besonderen Ermächtigung des Verwaltungsausschusses in Empfang nehmen.
Der Rendant hat die Verpflichtung, wegen etwaiger Rückstände an Zinsen, Tilgungsraten
und sonstigen regelmäßigen Eingängen die Anmahnungen zu erlassen, nöthigen Falles das Angehen
des Gerichtes bei dem Verwaltungsausschusse zu beantragen.
Hinsichtlich der Anlegung und Führung der Kassenbücher sind die etwa von der Staats-
behörde sowie dem Verwaltungsausschusse ertheilten oder noch zu ertheilenden Vorschriften zu
befolgen.
Der Rendant ist verpflichtet, von allen zu seiner Kenntniß kommenden Thatsachen und Um-
ständen, welche die Sicherheit des von der Sparkasse ausgeliehenen Geldes berühren, dem Ver-
waltungsausschusse ungesäumt Anzeige zu machen.