Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Beschlüsse werden in einem dazu bestimmten Buche niedergeschrieben und von den Theilnehmern 
unterschriftlich vollzogen. — 
Der Rendanut hat an den Berathungen des Verwaltungsausschusses theilzunehmen. 
810. 
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden neben dem Rendanten 
mindestens eins von den beiden Ausschußmitgliedern, welche die Gegenbuchführung zu besorgen 
haben, im Geschäftslokale anwesend zu sein. — 
VI. Anstellung des Rendauten. 
811. 
Die Kassengeschäfte besorgt ein Rendant nach Maßgabe dieses Statuts und unter Leitung 
und Aufsicht des Verwaltungsausschusses. Der Rendant wird in einer Sitzung des Letzteren ge- 
wählt. Die Höhe der Besoldung, der zu stellenden Kaution und die Zeitdauer der Anstellung wird 
vom Verwaltungsausschusse vorgeschlagen und von den Gemeindevorständen festgesetzt (siehe § 4 
letzter Absatz). 
Bei Meinnungsverschiedenheiten ist die Entscheidung der die Aufsicht führenden Oberbehörde 
einzuholen. 
Der Name des Rendanten wird alsbald nach erfolgter Wahl öffentlich bekannt gemacht 
(siehe § 5 Abs. 4). 
VII. Amtspflichten des Rendanten. 
§ 12. 
Der Rendant nimmt die Einlagen der Sparer, die Zinsen für die ausgeliehenen Kapitalien 
und die sonst regelmäßig fälligwerdenden Eingänge an Geldern in Empfang und leistet die Zah- 
lungen aus der Kasse und zwar Beides nur während der hierzu bestimmten Geschäftszeit in dem 
Geschäftslokale. 
Am Ende eines jeden Geschäftstages werden die Tagebücher aufgerechnet und abgeschlossen. 
Ausgeliehene Kapitalien — mit Ausnahme der etwa auf tägliche Rückzahlung ausgeliehenen 
Gelder und der vertragsmäßig ausbedungenen, zu bestimmten Zeitpunkten fälligen Theilzahlungen 
— sowie ferner Kaufgelder und sonstige außergewöhnliche Eingänge darf er nur auf Grund einer 
besonderen Ermächtigung des Verwaltungsausschusses in Empfang nehmen. 
Der Rendant hat die Verpflichtung, wegen etwaiger Rückstände an Zinsen, Tilgungsraten 
und sonstigen regelmäßigen Eingängen die Anmahnungen zu erlassen, nöthigen Falles das Angehen 
des Gerichtes bei dem Verwaltungsausschusse zu beantragen. 
Hinsichtlich der Anlegung und Führung der Kassenbücher sind die etwa von der Staats- 
behörde sowie dem Verwaltungsausschusse ertheilten oder noch zu ertheilenden Vorschriften zu 
befolgen. 
Der Rendant ist verpflichtet, von allen zu seiner Kenntniß kommenden Thatsachen und Um- 
ständen, welche die Sicherheit des von der Sparkasse ausgeliehenen Geldes berühren, dem Ver- 
waltungsausschusse ungesäumt Anzeige zu machen.
	        
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