Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Er ist auch verpflichtet, die ihm von dem Verwaltungsausschusse behufs Vorbereitung und 
Ausführung seiner Beschlüsse ertheilten besonderen Aufträge auszuführen. 
Den Verkehr mit der Post anlangend, hat der Verwaltungsausschuß die zur Kontrolle über 
die für die Sparkasse eingehenden Gelder und Werthsendungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. — 
VIII. Obliegenheiten des Rendanten und des Gegenbuchführers. 
8 13. 
Die in § 5 unter lit. c aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsausschusses besorgen 
gleichzeitig die Geschäfte eines Gegenbuchführers und zwar abwechselnd. Jedesmal eins derselben 
hat gleichzeitig mit dem Rendanten sämmtliche Einnahmen und Ausgaben in die Gegenbücher ein- 
zutragen und alle darauf bezüglichen Vermerke, Erklärungen, Quittungen 2c. mit dem Rendanten 
gemeinsam zu unterzeichnen. « 
§14. 
Der Rendant ist bevollmächtigt, über die mit der Post eingehenden Einschreibebriefe, Werth— 
sendungen und baren Gelder unter Genehmigung eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses 
Quittung zu leisten. 
Für die Vertretung des Rendanten und des Gegenbuchführers hat die Verwaltung Sorge 
zu tragen. Zwischen dem Rendanten und dem Gegenbuchführer darf ein nahes verwandtschaftliches 
Verhältniß nicht bestehen. 
IX. Revisionen. 
8 15. 
a) In jedem Jahr zweimal wird von dem Verwaltungsausschuß eine Revision der Kasse vor— 
genommen. Es wird der zu diesem Behufe von dem Rendanten aufgestellte und von dem 
Gegenbuchführer mit zu unterzeichnende Kassenabschluß nach voraufgegangener rechnerischen 
Prüfung mit den Tagebüchern der Einnahmen und Ausgaben, sowie mit den Gegenbüchern 
verglichen, die Uebereinstimmung mit den Belägen und den Hauptbüchern, sowie mit den 
gerade vorliegenden und den etwa zu diesem Zwecke einzufordernden Sparkassebüchern geprüft, 
der Kassebestand festgestellt und, nachdem ermittelt worden, ob alle fälligen Einnahmen 
pünktlich eingegangen und gebucht sind, der Kasseabschluß unterzeichnet. 
b) Das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsausschusses ist jederzeit befugt, entweder 
selbst oder durch ein von ihm dazu beauftragtes Mitglied die Kasse unvermuthet während 
der Dienststunden zu revidiren, einen Kassensturz vorzunehmen, den vorgefundenen Bestand 
mit den Büchern der Kasse, auch die letzteren unter einander und wie bei regelmäßigen 
Revisionen mit Sparkassebüchern zu vergleichen. 
c) Ueber den Befund der beiden Revisionen ist jedesmal eine von den Theilnehmern zu voll- 
ziehende Niederschrift zu den Akten der Sparkasse zu bringen. 
d) Der Verwaltungs-Ausschuß hat jederzeit darüber zu befinden, welcher Theil des Baarbestandes 
der Kasse unter doppelten Verschluß zu nehmen ist. 
Es kann auch ein für alle Mal von dem Verwaltungsausschuß ein gewisser Betrag 
festgesetzt werden, über den hinaus die Baarbestände doppelt zu verschließen sind. In diesem
	        
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