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Die Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, Einlagen mit dreimonatlicher Frist ihrerseits zu kündigen.
Diese Kündigung erfolgt entweder durch schriftliche Anzeige des Rendanten, oder wenn der Einleger
nicht zu ermitteln, durch zweimalige Bekanntmachung im hiesigen amtlichen Nachrichtsblatte. (Ver-
gleiche § 22.)
Die Rückzahlung erfolgt in Reichswährung.
XVIII. Berechtigung zur Verfügung über sein Guthaben.
§ 24.
Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen,
der zwecks Kündigung, Rückforderung und Empfangnahme eines Guthabens ein Sparkassebuch
vorlegt.
Sie ist dieserhalb dem Einleger oder dessen Rechtsnachfolger zu keiner Gewährleistung
verpflichtet, wenn nicht vor der Auszahlung ein Widerspruch dagegen angebracht und in den
Büchern der Kasse eingetragen ist. Ausgenommen hiervon sind die in dem § 20 angeführten Spar-
kassebücher.
XIX. Rückzahlung.
§25.
Bei theilweiser Rückzahlung der Einlagen und bei Auszahlung von Zinsen werden in dem
Sparkassebuche, welches dabei stets vorzulegen ist, der gezahlte Betrag sowie der Tag der Zahlung
vermerkt, und mit den Unterschriften des Rendanten und des Gegenbuchführers oder mit der des
Ersteren und eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses versehen.
Wird das gesammte Guthaben einschließlich der Zinsen zurückgezahlt, so hat der Empfänger
das Sparkassebuch an die Kasse auszuhändigen.
XX. Verkehr durch die Post.
§ 26.
Die Einzahlungen, Kündigungen und Rückzahlungen können auch durch die Post erfolgen.
Bei Einsendung von Geld zu neuen Einlagen ist genau anzugeben, auf wessen Namen das
Sparkassebuch ausgestellt werden soll, und wo die betreffende Person wohnt. Das Sparkassebuch
wird dann dem Einleger oder dem von ihm bezeichneten Empfänger eingeschrieben übersandt. Bei
weiteren Einzahlungen ist das Sparkassebuch stets mit einzusenden. Dasselbe wird nach Eintragung
der Einlage in der vorstehend bezeichneten Weise zurückgesandt. Ein gleiches Verfahren ist bei
Kündigungen zu beobachten. Will der Inhaber eines Sparkassebuches den gekündigten Betrag
durch die Post zugesandt erhalten, so hat er mit dem Sparkassebuche eine von ihm unterschriebene
Quitlung, deren Unterschrift, wenn dieselbe nicht bereits bei der Sparkasse bekannt ist, durch die
Polizeibehörde beglaubigt sein muß, an die Sparkasse einzusenden, worauf der gquittirte Betrag mit
dem Sparkassebuche, nachdem in dasselbe die Auszahlung eingetragen ist, an den Einsender deklarirt
abgesandt wird.
Wenn das Geld an eine andere Person abgesandt werden soll, so ist selbiges in der Quittung
auszudrücken.