Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Ein Auszug aus dem Brandkataster, aus welchem der Versicherungswerth der ver— 
pfändeten Gebände zu ersehen ist, ein Katasterauszug, sowie Abschrift des Hypothekenver— 
sicherungsscheines der betreffenden Privat-Feuerversicherungsgesellschaft sind den Akten 
der Sparkasse beizufügen. . 
Die Beleihung von industriellen Anlagen ist untersagt. 
Die Beleihung noch nicht im Bau fertig gestellter Gebäude findet nur ausnahms- 
weise innerhalb des Amtsbezirkes statt. In diesem Falle darf der Sicherheitsrechnung 
neben dem Werthe des Grund und Bodens nur der zeitige Bauwerth zu Grunde ge- 
legt werden. 
b) bei Liegenschaften innerhalb der ersten des durch Taxation, durch eine 
besondere Schätzung ermittelten Werthes. 
Die Taxen werden, wenn sie nicht gerichtlich aufgenommen sind, durch zwei von 
dem Verwaltungsausschuß bestellte, beeidigte Schätzer abgegeben. 
Sie müssen eine detaillirte Begründung des Taxeergebnisses enthalten und sind 
von dem Verwaltungsausschuß einer genauen Prüfung zu unterwerfen. 
XXIW. Darlehen an Gemeinden. 
8 30. 
An Gemeinden, und an sonstige leistungsfähige, mit Korporationsrechten ausgestattete 
Kommunal= und Schulverbände, sowie an Kirchengemeinden des Großherzogthumes, können Darlehne 
gewährt werden, gegen in verfassungsmäßiger Form ausgestellte, von der zuständigen Aufsichtsbehörde 
bestätigte Schuldurkunden. 
Derartige Darlehne, für welche in allen Fällen neben dem Vorbehalte einer Kündigungs- 
frist von sechs Monaten für beide Teile eine bestimmte Abtragungsperiode festzusetzen ist, welche 
die Dauer von 42 Jahren nicht überschreiten darf, sollen in ihrem Gesammtbetrage ½ der Ein- 
lagen nicht überschreiten. 
Derartigen Darlehnsgesuchen kann eine angemessene Zinsermäßigung gewährt werden. 
XXV. Darlehn gegen Faunstpfand. 
831. 
Es dürfen ferner in Ausnahmefällen Darlehen bis zum Höchstbetrage von 10000 ge— 
währt werden gegen Verpfändung und Hinterlegung von börsengängigen Inhaberpapieren der im 
§ 32 bezeichneten Arten nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen bis zu 
des Kurswerthes, niemals aber höher als bis zu ½ des Neunwerthes. — 
Der Darlehnsnehmer muß bei der Verpfändung sich verpflichten, falls der Kurs in dem 
Maße sinken sollte, daß die bedungene Sicherheit nach der Meinung des Verwaltungsausschusses 
bedroht wird, den Werth des Pfandes binnen längstens einer Woche nach erhaltener Aufforderung 
zu ergänzen, und muß für den Fall, daß diese Ergänzung der Sicherheit innerhalb der gesetzten 
Frist entweder nicht in der geforderten Weise oder überhaupt nicht bewirkt wird, die Sparkasse er- 
mächtigen, das Pfand ohne Weiteres an der Börse zu veräußern und sich aus dem Erlöse, soweit 
solcher reicht, bezahlt zu machen, den etwaigen Ausfall aber von dem Verpfänder einzuziehen.
	        
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