Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

231 
XXVI. Ankauf von Werthpapieren. 
§ 32. 
Der Verwaltungsausschuß ist auch ermächtigt, die Bestände der Sparkasse anzulegen in 
Schuldverschreibungen, welche vom deutschen Reiche oder einem deutschen Bundesstaate mit gesetz- 
licher Ermächtigung ausgestellt sind oder deren Verzinsung von dem deutschen Reiche oder einem 
deutschen Bundesstaate gesetzlich garantiert ist oder in Rentenbriefen der zur Vermittelung der Ab- 
lösung von Renten bestehenden Rentenbanken oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen 
kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden u. s. w.) ausgestellt und entweder 
Seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Abtragung unterliegen. 
Der Verwaltungsausschuß hat Sorge zu tragen, daß nach Möglichkeit ein angemessener 
Bestand von dergleichen leicht veräußerlichen Effekten bei der Sparkasfe vorhanden ist. 
XXVII. Unterbringung der Gelder bei anderen Geldanstalten. 
§s 33. 
Wenn die verfügbaren Gelder sich nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses auf 
die in den §§ 29 bis 32 bezeichnete Weise nicht unterbringen lassen, so können dieselben auch bei 
einer durch Landesgesetz nach Maßgabe des 8 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anlegung 
von Mündelgeld für geeignet erklärten Bank angelegt werden. 
XXVIII. Darlehnsgesuche, besondere Bediugungen der Ansleihung, Sänmigkeit der Schuldner. 
8 34. 
a) Den Darlehensgesuchen sind die nöthigen Nachweise über die Sicherheit des erbetenen 
Darlehns beizufügen. 
Für die Ablehnung eines Darlehnsgesuches brauchen keine Gründe angegeben zu 
werden. 
b) Die besonderen Bedingungen, unter welchen Darlehne aus der Sparkasse gewährt werden, 
sind in jedem einzelnen Falle durch den Verwaltungsausschuß mit dem Darlehnsnehmer 
zu vereinbaren. 
0) Die Auszahlung des bewilligten Darlehns erfolgt Seitens der Sparkasse gegen die Ueber- 
gabe der mit Hypotheken-Dokument versehenen Schuldverschreibung bezw. des verpfändeten 
Werthstückes Seitens der Darlehnsnehmer. 
d) Zur Zurückzahlung nach dreimonatlicher Kündigung können alle Schuldner angehalten 
werden, die entweder ein Jahr lang mit mehr als der Hälfte ihrer Abschlags= oder Zins- 
zahlungen im Rückstande sind, oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem 
gleichen Zeitraum haben erlangt werden können, oder gegen welche von Dritten eine Zwangs- 
vollstreckung durchgeführt ist. 
XXIX. Abtragung von Darlehusschulden. 
§ 35. 
Den Hypothekenschuldnern soll gestattet werden, das empfangene Darlehn im Wege der 
planmäßigen Tilgung (Tilgungszins unter Mitverwendung der durch die fortschreitende Abtragung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.