Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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III.  Das  Bayer.  Heer  bildet  einen  in  sich  geschlossenen  Bestandtheil
des  Deutschen  Bundesheeres  mit  selbstständiger  Verwaltung,  unter
der  Militär-Hoheit  Sr.  Maj.  des  Königs  von  Bayern;  im
Kriege  —  und  zwar  mit  Beginn  der  Mobilisirung  —  unter  dem
Befehle  des  Bundesfeldherrn.

In  Bezug  auf  Organisation,  Formation,  Ausbildung  und  Gebühren,
  dann  hinsichtlich  der  Mobilmachung  wird  Bayern  volle
Uebereinstimmung  mit  den  für  das  Bundesheer  bestehenden  Normen
herstellen.

Bezüglich  der  Bewaffnung  und  Ausrüstung,  sowie  der  Gradabzeichen
  behält  sich  die  Königl.  Bayer.  Regierung  die  Herstellung
der  vollen  Uebereinstimmung  mit  dem  Bundesheere  vor.

Der  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  sich  durch
Inspectionen  von  der  Uebereinstimmung  in  Organisation,  Formation
  und  Ausbildung,  sowie  von  der  Vollzähligkeit  und  Kriegstüchtigkeit
  des  Bayer.  Kontingents  Ueberzeugung  zu  verschaffen  und
wird  sich  über  die  Modalitäten  der  jeweiligen  Vornahme  und  über
das  Ergebniß  dieser  Inspectionen  mit  Sr.  Maj.  dem  Könige  von
Bayern  ins  Vernehmen  setzen.  #

Die  Anordnung  der  Kriegsbereitschaft  (Mobilisirung)  des
Bayer.  Kontingents  oder  eines  Theils  desselben  erfolgt  auf  Ver-Enlassung
  des  Bundesfeldherrn  durch  S.  Maj.  den  König  von

ayern.

Zur  steten  gegenseitigen  Information  in  den  durch  diese  Vereinbarung
  geschaffenen  militärischen  Beziehungen  erhalten  die
Militär-Bevollmächtigten  in  Berlin  und  München  über  die  einschlägigen
  Anordnungen  entsprechende  Mittheilung  durch  die  resp.
Kriegs-Ministerien.

IV.  Im  Kriege  sind  die  Bayer.  Truppen  verpflichtet,  den  Befehlen
des  Bundesfeldherrn  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Diese  Verpflichtung  wird  in  den  Fahneneid  ausgenommen.

V.  Die  Anlage  von  neuen  Befestigungen  auf  Bayer.  Gebiete  im  Interesse
  der  gesanmtdeutschen  Vertheidigung  wird  Bayern  im  Wege
jeweiliger  spezieller  Vereinbarung  zugestehen.

An  den  Kosten  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  solcher  Befestigungsanlagen
  auf  seinem  Gebiete  betheiligt  sich  Bayern  in  dem
seiner  Bevölkerungszahl  entsprechenden  Verhältnisse  gleichmäßig  mit
den  anderen  Staaten  des  Deutschen  Bundes;  ebenso  an  den  für
sonstige  Festungsanlagen  etwa  Seitens  des  Bundes  zu  bewilligenden
  Extraordinarien.

VI.  Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  wegen  Bedrohung  der  öffentlichen
  Sicherheit  das  Bundesgebiet  oder  ein  Theil  desselben  durch
den  Bundesfeldherrn  in  Kriegszustand  erklärt  werden  kann,  die
Form  der  Verkündung  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung
werden  durch  ein  Bundesgesetz  geregelt.

VII.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1872  in
Wirksamkeit.
6.  6.  Die  Art.  69.  und  71.  der  Bundesverfassung  finden  auf  die
von  Bayern  für  sein  Heer  zu  machenden  Ausgaben  nur  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  Anwendung,  Artikel  72.,