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griffe bei ihnen nur unter den durch die Ministerialverordnung vom
1. November 1901 — Reg.-Bl. S. 235 — festgestellten Voraussetzungen
vorgenommen werden dürfen.
Die Unterbringung der Kranken erfolgt entweder in den allgemeinen
Krankenräumen oder in besonderen als erste Klasse eingerichteten Räumen
mit entweder nur einem Bett (Klasse lu), oder mit 2 bis 3 Betten (Klasse Id).
Die Kranken werden, soweit ihr Zustand nicht die Verordnung einer
Ertradiät nothwendig macht, in den klinischen Landesanstalten nach 2, in
der Landes-Irren-Heilanstalt und psychiatrischen Klinik nach 3 verschiede-
nen Kostordnungen (Tischen) verpflegt.
Sowohl die regelmäßige wie die Extra-Kost wird aus den Anstalts-
küchen geliefert (siehe jedoch Ziffer 10).
Die Kranken müssen bei ihrem Eintritt in die Anstalten mit den nöthigen
Kleidungsstücken einschl. Schuhwerk und ausreichender Leibwäsche versehen
sein. Auf Anfordern des Aunstaltsdirektors müssen abgängige Stücke er-
neuert, auch weiter nöthige Kleidungs= und Wäschestücke nachgeliefert wer-
den. Für die in den allgemeinen Krankenräumen untergebrachten Kranken
kann die Anlegung der solchen Falles auf Anstaltskosten zu liefernden
Anstaltswäsche und Anstaltskleidung durch die Anstaltsdirektoren angeordnet
werden.
Die Reinigung aller Leibwäsche und der Anstaltskleidung erfolgt in
den Waschräumen der betreffenden Aunstalten.
Die ärztliche Behandlung der Kranken erfolgt ausschließlich durch die
Direktoren der Anstalten und die ihnen beigegebenen Aerzte, ihre Wartung
und Pflege durch das hierfür angenommene Pflege= und Wartepersonal.
Macht der Zustand eines nicht in die allgemeinen Krankenräume auf-
genommenen Kranken, wie das vorzugsweise in der Irrenanstalt vorkommt,
dessen besondere Abwartung nöthig, so wird seine besondere Wartung gegen
die tarifmäßige Vergütung (Ziffer 16 C, 17.8) seitens des Anstaltsdirektors
angeordnet, es sei denn, daß von dem Kranken bezügl. von zuständiger Seite
für ihn auf die entsprechende Zeit seine Unterbringung in einem allge-
meinen Krankenraum beantragt wird und ausführbar ist.
Das Mitbringen oder die Annahme besonderen nicht im Anstaltsdienst
stehenden Wartepersonals bedarf der Genehmigung des zuständigen Anstalts-