Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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direktors. Für die Unterbringung und Verpflegung solchen Personals ist 
die tarifmäßige Vergütung zu entrichten. 
Die Aufnahme kleiner, unausgesetzter Wartung bedürfender Kinder 
ohne Begleitung einer besonderen Wärterin kann von dem zuständigen 
Anstaltsdirektor abgelehnt werden. 
Medikamente, einschließlich der als solche verordneten alkoholischen Getränke, 
Verbandmittel, Bäder und alle sonstigen zur Heilung eines Kranken 
nöthigen Mittel werden von der Aunstalt geliefert (vgl. jedoch Ziffer 10). 
Für die ärztliche Behandlung, Wartung und Verpflegung eines Kranken 
ist auf jeden Kalendertag seines vollen oder theilweisen Verbleibens in 
einer der Heilanstalten Verpflegungsgeld nach den Tarifen unter Ziffer 16, 17 
zu entrichten. Nur wenn ein Kranker eine Anstalt am Tage nach seiner 
Aufnahme wieder verläßt, können beide Tage als ein einziger berechnet 
werden. 
Von der Zahlung eines Verpflegungsgeldes befreit bleiben Schwangere 
und Kranke, dic in die Frauenklinik nebst Hebammenlehranstalt aufgenommen 
werden, um dort Unterrichtszwecken zu dienen. 
Neben dem tarifmäßigen Verpflegungsgeld (Ziffer 9) sind von den Kranken, 
soweit der Tarif nicht ausdrücklich Ausnahmen festsetzt, nur noch mit dem 
Selbstkostenpreis zu erstatten die Aufwände: 
a) für die verwendeten Verbandmittel, 
b) für besonders kostspielige Medikamente und künstliche Nährungsmittel, 
) für solche Extradiät, die wegen ihrer besonderen Kostspieligkeit in 
den Anstalts-Verpflegungs -Ordnungen nicht vorgesehen ist. 
Die Anstaltsdirektoren haben festzustellen, ob und in welcher Höhe 
Aufwände der vorbezeichneten Art zu erstatten sind. Gegen deren Fest- 
stellung steht dem Kranken oder der für ihn zahlungspflichtigen Person 
oder Kasse die Anrufung der Entscheidung des Verwaltungsdirektoriums zu. 
Zur Deckung des für ärztliche Behandlung, Wartung und Verpflegung 
zu zahlenden Verpflegungsgeldes und der daneben zu ersetzenden Aufwände 
(Ziffer 9, 10) ist für jeden Kranken bei seinem Eintritt in eine der 
Anstalten ein Vorschuß an die Anstalts-Kasseverwaltung zu zahlen. Die 
Höhe des Vorschusses ist für dic klinischen Landesanstalten auf den 15, 
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