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bis 30 fachen, für die Landes-Irren-Heilanstalt und psychiatrische Klinik
auf den 50-bis 100 fachen Betrag des für den Kranken pro Tag zu
zahlenden tarifmäßigen Verpflegungsgeldes festzusetzen. Erreichen das
fällige Verpflegungsgeld und die zu erstattenden Aufwände die Höhe der
Vorschußzahlung, so ist diese in der dem voraussichtlichen weiteren Ver-
bleiben des Kranken in der Anstalt entsprechenden Höhe zu erneuern. Das
Verwaltungsdirektorium ist berechtigt, an Stelle des baaren Vorschusses
andere Sicherheiten anzunehmen, über die Höhe des Vorschusses ander-
weite Vereinbarungen zu treffen und auch von Anforderung eines solchen
ganz abzusehen. Auch die Direktoren sind berechtigt, bei der Aufnahme
Kranker für den einzelnen Fall und aus dringenden Gründen den zu leisten-
den Vorschuß unter den vorstehend bestimmten Mindestbetrag festzusetzen.
Die Pflichten eines Verwahrers im Sinne der 8§8§ 688 bis 700 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs übernehmen die Anstalten nur für solche Gegen-
stände, die den zuständigen, in den Hausordnungen zu benennenden An-
gestellten zur Verwahrung übergeben worden sind.
Besuche der Kranken seitens nicht im Anstaltsdienst stehender Personen
unterliegen den durch die Hausordunungen festgesetzten Voraussetzungen und
Einschränkungen. Ganz verweigert kann der Zutritt zu einem Kranken
nur dann werden, wenn von dem Besuch erhebliche Nachtheile für den
Zustand des Kranken zu befürchten sind.
Anfragen, die die Aufnahme oder den Zustand eines Kranken oder die
innere Verwaltung einer Anstalt im Besonderen betreffen, sind unter
Weglassung aller Namen an den „Großherzoglichen Direktor der medizi-
nischen, (chirurgischen, Augen-, Ohren-, Frauen-) Klinik“ oder „der Landes-
Irren-Heilanstalt und der psychiatrischen Klinik“ in Jena, sonstige und
die Verwaltung der gesammten Anstalten betreffenden Anfragen sind an
„das Verwaltungsdirektorium der Großherzoglich Sächsischen Landes-
heilanstalten in Jena“,
und Aufragen, die lediglich die Kasse= und Rechnungsführung sowice die
Berechnung und Bezahlung der für den Aufenthalt in den Anstalten
zu entrichtenden Kosten betreffen, an
„die Kasseverwaltung der Großherzoglichen klinischen Landesanstalten
in Jena“
oder