Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Schlachthofes gestattet worden ist, der Schlachthofinspektor oder dessen Vertreter 
auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang 
stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes für zulässig erklärt. Die 
Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet und gereinigt 
sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden. 
84. 
Alles in den Schlachthof gelangende Schlachtvieh ist zur Feststellung seines 
Gesundheitszustandes sowohl vor, als nach dem Schlachten, einer Untersuchung 
durch den Schlachthofinspektor oder dessen Stellvertreter, die als Thierärzte 
approbirt sein müssen, zu unterwerfen. 
865. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 MÆA oder entsprechender Haft bestraft. 
86. 
Die für die Benutzung des Schlachthofes und für die Inanspruchnahme 
seiner Beamten zu entrichtenden Gebühren werden vom Gemeinderath festgesetzt. 
87. 
Das Ortsgesetz vom 30. September 1887, Reg.-Bl. S. 249, wird auf- 
gehoben. 
§ 8. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. 
Zu Urkund dessen ist dieses Ortsgesetz von Uns Höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Staatssiegel versehen worden. 
Weimar, den 19. Februar 1902. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnins. 
 
	        
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