49
Schlachthofes gestattet worden ist, der Schlachthofinspektor oder dessen Vertreter
auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes für zulässig erklärt. Die
Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet und gereinigt
sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden.
84.
Alles in den Schlachthof gelangende Schlachtvieh ist zur Feststellung seines
Gesundheitszustandes sowohl vor, als nach dem Schlachten, einer Untersuchung
durch den Schlachthofinspektor oder dessen Stellvertreter, die als Thierärzte
approbirt sein müssen, zu unterwerfen.
865.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe
bis zu 150 MÆA oder entsprechender Haft bestraft.
86.
Die für die Benutzung des Schlachthofes und für die Inanspruchnahme
seiner Beamten zu entrichtenden Gebühren werden vom Gemeinderath festgesetzt.
87.
Das Ortsgesetz vom 30. September 1887, Reg.-Bl. S. 249, wird auf-
gehoben.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Zu Urkund dessen ist dieses Ortsgesetz von Uns Höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Staatssiegel versehen worden.
Weimar, den 19. Februar 1902.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnins.