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5.
Das Verwaltungsdirektorium wird nach Außen durch den Vorsitzenden
vertreten. Alle von dem Direktorium ausgehenden Schriftstücke sind von dem
Vorsitzenden zu vollziehen.
Mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden in eiligen Fällen wird ein
Mitglied des Verwaltungsdirektoriums beauftragt. Daneben kann auch eine
zeitweilige Stellvertretung des Vorsitzenden für den Fall seiner vorübergehenden
gänzlichen Behinderung angeordnet werden.
6.
Dem Verwaltungsdirektorium liegt die Ausübung einer ständigen Aufsicht
über die Großherzoglichen Landesheilanstalten in Jena im Allgemeinen und
die Leitung der Gesammtverwaltung der klinischen Landesanstalten nebst Heb-
ammenlehranstalt im Besonderen ob.
Dem Verwaltungsdirektorium wird ferner die administrative Aufsicht über
und die Fürsorge für die gehbrige Unterhaltung aller den Zwecken der Landes-
heilanstalten in Jena dienenden Gebäude übertragen. Die Ueberweisung weiterer
Geschäfte an das Verwaltungsdirektorium bleibt vorbehalten.
7.
Ueber den Geschäftsgang bei dem Verwaltungsdirektorium und über die
Ausübung der ihm über die Großherzoglichen Landesheilanstalten in Jena über—
tragenen Aufsicht wird das Erforderliche in einer zu erlassenden Geschäfts—
ordnung bestimmt werden.
8.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft.
Mit gleichem Zeitpunkt treten die durch die Bekanntmachung der Groß—
herzoglichen Landes-Direktion vom 5. August 1847 — Regierungsblatt Seite
206 — ins Leben gerufenen Verwaltungseinrichtungen außer Kraft.
Weimar, am 15. März 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.