Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Auch findet eine Einforderung der entstandenen Auslagen von den Betheiligten 
nicht statt. 
810. 
Das Gesetz vom 5. Mai 1869 (Reg.-Bl. S. 209) nebst Nachtragsgesetz 
vom 5. Juli 1870 (Reg.-Bl. S. 53) findet nur noch insoweit Anwendung, 
als der öffentliche Aufruf nach Maßgabe dieser Vorschriften bereits bewirkt ist. 
§ 11. 
Die Bekanntmachung der vormaligen Regierung zu Weimar vom 10. Jannar 
1834 (Reg.-Bl. S. 11) tritt, insoweit sie zu § 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 
20. April 1833 ergangen ist, ebenso wie die §§ 160 bis 162 der Ausführungs- 
Verordnung vom 12. März 1841 (Reg.-Bl. S. 25) und § 48 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 
1899 (Reg.-Bl. S. 553), mit Beginn des Jahres 1903 außer Kraft. 
8 12. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Wirksamkeit. 
Das Staats-Ministerium ist mit seiner Ausführung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 12. März 1902. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnins. 
 
	        
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