Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr.  XXXIII.  353

Gesetzes-  und  Verordnungs-Vlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  24.  August  1911.
Inhalt.

Bekauntmachung  und  Verordnung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh  aus
Osterreich-Ungarn  betreffend;  des  Ministeriums  der  Finanzen:  die  clektrische  Straßenbahn  in  Pforzheim  betreffend.

 

 

Bekanntmachung.
(Vom  17.  August  1911.)

Die  Einfuhr  von  Schlachtvieh  aus  Österreich-Ungarn  betreffend.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1910  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Seite  697)  getroffene  Verfügung  wird  auf  das  österreichische  Sperrgebiet  Nr.  XIII  sowie
neuerdings  auf  die  ungarischen  Sperrgebiete  Nr.  18,  23,  26,  53,  58,  60  und  66  ausgedehnt.

Karlsruhe,  den  17.  August  1911.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Der  Ministerialdirektor:
Weingärtner.  #
r!—  Mittermaier.
Verordnung.
(Vom  18.  August  1911.)
Die  elektrische  Straßenbahn  in  Pforzheim  betreffend.

Zur  Ordnung  des  Betriebes  auf  der  elektrischen  Straßenbahn  in  Pforzheim,  für  die
unterm  12.  Juni  d.  J.  die  Genehmigung  erteilt  worden  ist,  wird  im  Einverständnis  mit
Großherzoglichem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  des  §  366  Ziffer  10  des  Reichsstrafgesetzbuches
  und  des  §  108  Ziffer  5  des  Polizeistrafgesetzbuches  mit  Wirksamkeit  vom  Tage
der  Verkündung  folgende

Betriebsoröonung

I.  Zustand  der  Bahn  und  der  Fahrzeuge.
81.
Die  Bahn  einschließlich  der  elektrischen  Einrichtungen,  die  Motorwagen  und  die  Anhänge—

wagen  müssen  jederzeit  in  gutem  und  den  Anforderungen  des  Betriebs  entsprechendem  Zustand
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erlassen: