Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

5  54.  Der  Begriff  und  die  Erfordernisse  des  Gesetzes.  17

Hieraus  folgt,  worin  das  wahre  Wesen  der  königlichen  Ausfertigung
besteht.  Sie  ist  nur  scheinbar  die  Erteilung  der  Sanktion  und  bezweckt
  nicht  die  Kundmachung  der  Bill,  sondern  sie  konstatiert  in
authentischer  und  feierlicher  Form  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
  des  Gesetzes,  sie  ist  die  solemnis  editio  legis.

Von  größerem  Einfluß  auf  das  gegenwärtige  konstitutionelle  Staatsrecht
  Deutschlands  ist  die  Entwicklung  des  französischen  Rechts
gewesen,  welche  deshalb  einer  genaueren  Erörterung  bedarf.

Vor  der  Revolution  von  1789  ging  sowohl  die  Sanktion  als  die
Erklärung  des  Gesetzes  vom  Könige  aus,  die  Verkündigung  dagegen
war  Sache  der  Gerichtshöfe  (Parlamente).  Gemäß  der  Ordonnanz  von
1667,  Titel  I,  Art.  2  wurden  die  königlichen  Ausfertigungen  der  Gesetze
und  Verordnungen  den  »souveränen  Gerichtshöfen«  zur  Registrierung
und  Verkündigung  übersendet.  Das  Enregistrement  führte  keine  Bekanntschaft
  des  Publikums  mit  dem  Gesetze  herbei;  es  bestand  darin,
daß  das  Gesetz  in  die  Liste  des  Gerichtshofes  eingetragen  wurde;  es
konstatierte  die  Echtheit  der  königlichen  Urkunde  und  den  Wortlaut
des  in  ihr  enthaltenen  Gesetzes;  es  wird  von  Portalis  ganz  richtig
als  verification  des  lois  bezeichnet  ',,  Die  Verkündigung  erfolgte  nach
geschehener  Einregistrierung  auf  Befehl  des  Parlaments  in  den  einzelnen
  Ortschaften  durch  Verlesen,  Aushang  usw.  Auch  die  Gesetzgebung
  von  1789  ließ  zunächst  die  Registrierung  und  Verkündigung
der  Gesetze  durch  die  Gerichtshöfe  bestehen;  die  Gesetze  vom  20.  Oktober
  und  5.  November  1789  beseitigten  nur  die  Mißbräuche,  welche
sich  in  die  Praxis  der  Gerichte  eingeschlichen  hatten,  indem  sie  anordneten,
  daß  die  von  der  Nationalversammlung  beschlossenen  Dekrete,
  sobald  sie  die  Sanktion  des  Königs  erhalten  haben,  ohne  Zusatz,
Veränderung  oder  Anmerkung  den  Behörden  zum  Zweck  der  Eintragung
  in  die  Listen  und  zur  Verkündigung  zu  übersenden  seien,
und  daß  die  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden,  welche  nicht  binnen
drei  Tagen  nach  Empfang  der  Gesetze  sie  eintragen  und  sie  binnen
einer  Woche  verkündigen  lassen,  als  pr&varicateurs  und  wegen  forfaiture
  bestraft  werden  sollen.  Die  formelle  und  authentische  Erklärung
des  Gesetzes  verblieb  dagegen  Sache  des  Königs;  das  Gesetz  vom  9.  November
  1789  bezeichnet  diesen  Akt  als  de  Promulgation  des  Gesetzes,
  indem  es  denselben  scharf  von  der  Publikation  desselben
unterscheidet.

So  lange  das  Königtum  und  das  —  wenigstens  scheinbare  —  Recht
desselben  zur  Sanktion  der  Gesetze  bestand,  fiel  die  Promulgation
äußerlich  mit  der  Sanktion  zusammen’).  Seit  der  Unterdrückung

1)  Second  Expose  des  motifs  du  Titre  preliminaire  du  Code  civil  bei  Locre,
La  Legislation  de  la  France  1,  p.  569  sg.

2)  Zur  Promulgation  gehört  die  Konstatierung,  daß  die  Nationalversammlung  das
Gesetz  beschlossen  und  der  König  dasselbe  genehmigt  habe.  Die  in  dem  Gesetz  vom
9.  November  1789  vorgeschriebene  Formel  lautet:  Louis,  par  la  Gräce  de  Dieu...