Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

Regierungs-Mlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 19. April 1902. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ordnung der pädagogischen Prüfung für das Großherzogthum Sachsen vom 11. April 1902, Seite 77. 
  
  
Grdnung 
der pädagogischen Prüfung für das Großherzogthum Sachsen 
vom 11. April 1902. 
[42)] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird Folgendes verordnet: 
# 1. 
Die pädagogische Prüfung für das Großherzogthum Sachsen soll Volks- 
schullehrern, die zum Zwecke ihrer Weiterbildung einem mehrjährigen Studium 
auf der Universität obgelegen haben, Gelegenheit geben darzuthun, daß sie zur 
Ertheilung eines wissenschaftlich begründeten Unterrichts befähigt sind. 
82. 
Meldungen zur Prüfung sind bei der obersten Schulbehörde schriftlich 
einzureichen. Der Meldung sind außer einer Darlegung des Gangs und Um- 
fangs der Universitätsstudien Nachweise darüber beizufügen, welche Vorlesungen 
der Bewerber gehört und an welchen Uebungen er theilgenommen hat. Bei 
der Meldung hat er anzugeben, in welchen Fächern er sich der Prüfung 
unterziehen will. 
Weitere Zeugnisse sind auf Erfordern beizubringen. 
1902 15
	        
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