Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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83. 
Beschließt die oberste Schulbehörde die Zulassung des Bewerbers, so 
ernennt sie gleichzeitig den Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungs— 
kommission. 
84. 
In der Prüfung hat jeder Prüfling die Lehrbefähigung in Pädagogik 
und die von einem wissenschaftlich gebildeten Lehrer zu fordernde allgemeine 
philosophische Bildung nachzuweisen; außerdem aber hat er sich der Prüfung 
in zwei Unterrichtsfächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschränkung, 
daß sie entweder der Gruppe Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, oder der 
Gruppe Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Naturkunde (Botanik, 
Zoologie, Mineralogie), Erdkunde angehören müssen. 
Eine allgemeine Prüfung in deutscher Sprache und Litteratur sowie in 
Religionslehre ausnahmsweise anzuordnen, bleibt der obersten Schulbehörde 
vorbehalten. 
85. 
Es ist zu fordern, daß der Prüfling in der Prüfung für Pädagogik 
die hervorragendsten Erscheinungen in ihrer Entwickelung seit dem 16. Jahr- 
hundert und ihre philosophischen Grundlagen kennt, in der Prüfung für 
Philosophie sich mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Geschichte und mit den 
Hauptlehren der Logik und der Psychologie vertraut zeigt. 
86. 
Betreffs der übrigen Prüfungsfächer ist zu fordern 
a) in Religion: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und 
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung 
mit der heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekannt- 
schaft mit den biblischen Alterthümern; Keuntniß der Geschichte der 
alten Kirche in den ersten Jahrhunderten und der Reformationsgeschichte; 
sicheres Verständniß der Einrichtungen der evangelischen Kirche und ihrer 
Lehren nach den grundlegenden Bekenntnißschriften, besonders dem Luthe- 
rischen bezw. Heidelberger Katechismus und der Augsburgischen Konfession, 
namentlich auch Vertrautheit mit den Unterscheidungslehren; Bekannt- 
schaft mit der Ordnung des Kirchenjahres sowie mit dem evangelischen 
Kirchenliede und der Liturgie;
	        
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