78
83.
Beschließt die oberste Schulbehörde die Zulassung des Bewerbers, so
ernennt sie gleichzeitig den Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungs—
kommission.
84.
In der Prüfung hat jeder Prüfling die Lehrbefähigung in Pädagogik
und die von einem wissenschaftlich gebildeten Lehrer zu fordernde allgemeine
philosophische Bildung nachzuweisen; außerdem aber hat er sich der Prüfung
in zwei Unterrichtsfächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschränkung,
daß sie entweder der Gruppe Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, oder der
Gruppe Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Naturkunde (Botanik,
Zoologie, Mineralogie), Erdkunde angehören müssen.
Eine allgemeine Prüfung in deutscher Sprache und Litteratur sowie in
Religionslehre ausnahmsweise anzuordnen, bleibt der obersten Schulbehörde
vorbehalten.
85.
Es ist zu fordern, daß der Prüfling in der Prüfung für Pädagogik
die hervorragendsten Erscheinungen in ihrer Entwickelung seit dem 16. Jahr-
hundert und ihre philosophischen Grundlagen kennt, in der Prüfung für
Philosophie sich mit den wichtigsten Thatsachen ihrer Geschichte und mit den
Hauptlehren der Logik und der Psychologie vertraut zeigt.
86.
Betreffs der übrigen Prüfungsfächer ist zu fordern
a) in Religion: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung
mit der heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekannt-
schaft mit den biblischen Alterthümern; Keuntniß der Geschichte der
alten Kirche in den ersten Jahrhunderten und der Reformationsgeschichte;
sicheres Verständniß der Einrichtungen der evangelischen Kirche und ihrer
Lehren nach den grundlegenden Bekenntnißschriften, besonders dem Luthe-
rischen bezw. Heidelberger Katechismus und der Augsburgischen Konfession,
namentlich auch Vertrautheit mit den Unterscheidungslehren; Bekannt-
schaft mit der Ordnung des Kirchenjahres sowie mit dem evangelischen
Kirchenliede und der Liturgie;