Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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im Deutschen: Kenntniß des Mittelhochdeutschen; sicheres Verständniß 
der neuhochdeutschen Elementargrammatik und Bekannntschaft mit der 
Geschichte der neuhochdentschen Schriftsprache; Uebersicht über den Ent- 
wickelungsgang der deutschen Litteratur und eingehendere Beschäftigung 
mit den klassischen Werken der neuhochdeutschen Blüthezeit, besonders 
denjenigen, welche für die Jugendbildung verwendbar sind. Außerdem 
ist Bekanntschaft mit den Grundzügen der Stilistik, Poetik und Metrik, 
sowie mit den für die Schule wichtigen germanischen Sagen darzuthun; 
in Geschichte: eine auf geordneten geographischen und chronologischen 
Kenntnissen beruhende sichere Uebersicht der weltgeschichtlichen Begeben- 
heiten, besonders der griechisch-römischen, der deutschen, der preußischen 
und thüringischen Geschichte; Bekanntschaft mit der Entwickelung der Ver- 
fassungsverhältnisse in Sparta, Athen und Rom, namentlich aber mit 
dem deutschen Verfassungswesen; Bekanntschaft mit einigen der bedeutend- 
sten neueren vaterländischen Geschichtswerke; 
in Erdkunde: Sicherheit in den grundlegenden Kenntnissen auf dem 
Gebiete der mathematischen, der physischen und der politischen Erdkunde, 
sowie in der Topik der Erdoberfläche; übersichtliche Kenntniß der Ge- 
schichte der Entdeckungen und der wichtigsten Richtungen des Welthandels 
in den verschiedenen Zeitabschnitten, insbesondere auch der Entwickelung 
der deutschen Kolonieen; Vertrautheit mit dem Gebrauche des Globus, 
des Reliefs und der Karten; Fähigkeit, die Grundthatsachen der mathe- 
matischen Erdkunde an einfachen Lehrmitteln zur Anschauung zu bringen, 
und einige Fertigkeit im Entwerfen von Kartenfskizzen; 
in Mathematik: sichere Kenntniß der Elementarmathematik und Be- 
kanntschaft mit der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit 
den Haupteigenschaften der Kegelschnitte, sowie mit den Grundlehren 
der Differential= und Integralrechnung; 
in Naturlehre: Kenntniß der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze 
aus dem ganzen Gebiete der Physik sowie die Befähigung, diese Ge- 
setze mathematisch zu begründen, soweit es ohne Anwendung der höheren 
Mathematik möglich ist; Bekanntschaft mit den für den Schulunterricht 
erforderlichen physikalischen Instrumenten und Uebung in ihrer Hand- 
habung. — Kenntniß der Gesetze der chemischen Verbindungen und
	        
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